Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten

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ständnisses der Flughafenbenutzer unterliege die Genehmigung des BAZL der Rekursmöglichkeit, so dass in diesem Fall die Genehmigungspflicht - im Vergleich zur heutigen Situation - zu einer Verlängerung des Verfahrens führe. AIG beantragt deshalb, das heutige Verfahren grundsätzlich beizubehalten und lediglich im Gesetz für Streitfälle eine unabhängige Rekursinstanz zu bezeichnen69.

1.3 Stellungnahmen zu den Kosten der Flugsicherung (Art. 49 E LFG)

1.3.1 Art. 49 Abs. 2 und 3 E LFG

36 Vernehmlassungsteilnehmer70 haben sich zur neuen Regelung betreffend die Kosten der Flugsicherung geäussert. 19 Vernehmlassungsteilnehmer71 stimmen der vorgeschlagenen Aufhebung der Quersubventionierung zu, 11 davon72 allerdings nur unter der Bedingung, dass gleichzeitig die Änderung des Art. 86 BV in Kraft trete um die negativen Auswirkungen der vorgesehenen neuen Regelung zu vermeiden. Genau gegenteiliger Ansicht sind zwei Teilnehmer73, welche ausführen, die inhaltliche Verknüpfung der Revision mit Art. 86 BV sei problematisch. Die Reformbedürftigkeit der bisherigen Regelung betreffend Flugsicherungsgebühren bestehe unabhängig vom Schicksal des genannten Verfassungsartikels. Unique und die SIAA begrüssen die Preisgabe des „Briefmarkenprinzips“ bei den Flug-

sicherungsgebühren, da damit die bisher praktizierte Quersubventionierung aller Schweizer Flughäfen durch die am Flughafen Zürich anfallenden Anfluggebühren ende. Sie weisen jedoch darauf hin, dass mit dieser Entlastung nicht indirekt die Einführung einer Aufsichtsabgabe gerechtfertigt werden dürfe, wie dies im Erläuternden Bericht (S. 33) getan werde.

Kanton ZH, economiesuisse und SAGV begrüssen die Aufgabe der Quersubventionierung, äussern sich jedoch kritisch in Bezug auf die Finanzierung der Flugsicherungskosten der kleineren Flugplätze. Der Kanton ZH weist auf die Gefahr hin, dass durch die vorgesehene Deckung der Kosten der Flugplätze der Kategorien II und IIIa durch Mineralsteuererträge die Quersubventionierung weiter bestehen bleibe, jedoch an einem anderen Ort erfolge. Darüber hinaus fehle das dafür verwendete Geld für die mit der Änderung des Art. 86 BV ursprünglich vorgesehenen Aufgaben (Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, an Sicherheitsmassnahmen und an Massnahmen zur Förderung eines hohen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr). Die economiesuisse und der SAGV führen aus, die Finanzierung der Erhöhung der Flugsicherungskosten für die kleinen Flugplätze müsse noch vertieft geprüft werden. Es sei fraglich, ob hierzu vollumfänglich die Spezialfinanzierung Luftverkehr herangezogen werden solle. Im Vordergrund steht nach Ansicht von economiesuisse und SAGV die Abgeltung der Leistungen, welche skyguide im benachbarten Ausland erbringt. Es gehe nicht an, dass die Schweizer Luftfahrt mit innerschweizerischen Gebühren Leistungen in Deutschland und Italien finanzieren müsse.

Zwei Vernehmlassungsteilnehmer74 lehnen die Aufhebung der Quersubventionierung ab, wobei sich der Kanton AR auf die Regionalflugplätze mit Linienverkehr bezieht. Der SGB wertet diese Aufhebung des „Briefmarkenprinzips“ als Liberalisierung. Die Flugsicherung sei

69 Siehe Vorschlag zur Ergänzung des Art. 39 Abs. 6 E LFG im Anhang II.

70 ZH, LU, NW, AR, SG, GR, VD, VS, NE, JU, CVP, FDP, SP, SSV, economiesuisse, SGB, SAGV, HKBB, CVCI, Aerosuisse, AeCS, SFV, SIAA, Swiss, Unique, ALPAR, ARESA, Pilatus, skyguide, MeteoSchweiz, Aerocontrol, Skycontrol, Airport Buochs, KSU, weltoffenes Zürich, IG Luftverkehr.

71 BE, NW, VS, CVP, SP, SSV, HKBB, Aerosuisse, AeCS, SVFB, SIAA, Swiss, Unique, ALPAR, skyguide, MeteoSchweiz, Aerocontrol, weltoffenes Zürich, IG Luftverkehr.

72 BE, NW, VS, SP, SSV, Aerosuisse, AeCS, SVFB, ALPAR, weltoffenes Zürich, IG Luftverkehr.

73 Unique, SIAA.

74 AR, SGB.