Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten

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eine hoheitliche Service-public-Aufgabe und damit sei eine Quersubventionierung des Flugsicherungsdienstes gerechtfertigt. Die vordringliche Aufgabe sei es, die Finanzierung der Leistungen von skyguide durch Gebühren und Bundesbeiträge sicherzustellen. Eine Kostenbeteiligung der Standortkantone mit regionalen Flugplätzen lasse sich nur dann nicht rechtfertigen, wenn gleichzeitig die Standortkantone der nationalen Flughäfen nicht zur Finanzierung herangezogen würden, obwohl diese Kantone wirtschaftlich besonders vom Flugplatz profitieren würden. Zudem müsste bei einer Aufgabe des „Briefmarkenprinzips“ auch die Quersubventionierung zwischen der Flugsicherung für Überflüge und jener für An- und Abflüge aufgehoben werden. Der Kanton AR hält eine Beteiligung des Standortkantons an den Flugsicherungskosten der Regionalflugplätze für nicht zweckmässig. Soweit es sich um Regionalflugplätze mit Linienverkehr handle, stünden weitgehende überregionale Interessen im Vordergrund, so dass ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung einer Flugsicherung für den zivilen Verkehr bestehe. Aufgrund dieses öffentlichen Interesses sei eine Quersubventionierung durch Gebührenerträge der Landesflughäfen gerechtfertigt, zumal sich der Bund durch Pauschalbeiträge an den Flugsicherungskosten der Landesflughäfen zu beteiligen habe. Es wäre deshalb stossend, wenn sich neben den Nutzniessern auch die Standortkantone an den Flugsicherungskosten der Regionalflugplätze mit Linienverkehr beteiligen müssten.

Der SSV ist der Auffassung, dass die vorgesehenen Regelungen für die Finanzierung der Flugsicherung und des BAZL durch Überwälzung der Kosten auf die Fluggesellschaften sowie die Flughafenbetreiber für die gesamte schweizerische Luftfahrt und insbesondere für die Regionalflugplätze mit Linienverkehr zu einem Wettbewerbsnachteil führen würden. Der SSV weist darauf hin, dass Gemeinden, Regionen und Kantone wohl kaum in die bei Regionalflughäfen und –fluggesellschaften entstehenden Finanzierungslücken einspringen können.

6 Vernehmlassungsteilnehmer75 beantragen die Verschiebung der Neuregelung der Flugsicherungsgebühren bis die Schaffung einer Spezialfinanzierung Luftverkehr umgesetzt sei. Der Kanton GR beantragt, auch abzuwarten bis die Abgeltung der Dienstleistungen der skyguide für das benachbarte Ausland geregelt sei. ARESA weist darauf hin, dass die strategische Reorganisation der europäischen Flugsicherung im Zusammenhang mit dem single european sky geklärt sein müsse, um fundierte Entscheide treffen zu können.

5 Vernehmlassungsteilnehmer76 sind nicht damit einverstanden, dass Flugplätze der Kategorie IIIb keine Zuschüsse aus der Mineralölsteuer erhalten sollen. Der Kanton NW, die Pilatus und der Flugplatz Buochs machen geltend, die Nutzung des Flugplatzes Buochs liege ebenso im volkswirtschaftlichen Gesamtinteresse der Innerschweizer Kantone wie Les Eplatures für die Kantone Neuenburg und Jura. Solange der gesamtwirtschaftliche Nutzen eines Flugplatzes für die Region in einem vernünftigen Verhältnis zu den durch den Flugplatz verursachten Kosten stehe, sei es wenig relevant, wie viele Benutzer einen Flugplatz benutzen würden. Der Kostendeckungsgrad der Flugsicherungsgebühren sei beim Flugplatz Buochs sicher nicht kleiner als bei Grenchen oder Les Eplatures. Zudem mache skyguide bei der Erhebung der Anfluggebühren auch keinen Unterschied zwischen privaten „Nutzniessern“ und anderen Nutzern. Weiter verweisen diese Vernehmlassungsteilnehmer auf den Erläuternden Bericht zu Art. 49 Abs. 3, in welchem das Verbot der Quersubventionierung zwischen den einzelnen Kategorien erwähnt wird. Die für die Kategorie IIIb vorgesehene Lösung sei inkonsequent, weil auch auf den Kategorie IIIb Flugplätzen Mineralölsteuererträge generiert und

75 GR, SVP, SFV, Pilatus, ARESA, Airport Buochs.

76 NW, LU, VD, Pilatus, Airport Buochs.