Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten

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MeteoSchweiz macht darauf aufmerksam, sowohl im Gesetz als auch im Erläuternden Bericht fehle eine detaillierte Aufstellung der Dienstleistungen, die als Flugsicherungsdienste einzuordnen seien. Sie beantragt daher, in die Erläuterungen eine abschliessende Liste der Flugsicherungsdienste aufzunehmen, welche konsistent mit den Begriffen nach ICAO und den SES Erlassen sei.

Der Kanton NE führt aus, die Gesetzesvorlage erscheine bezüglich der Regelung der Flugsicherungskosten in Anbetracht der laufenden Diskussionen in diesem Bereich als unausgereift. Es bestehe die Gefahr, dass die Vorlage die sich in Erarbeitung befindende Regelung der Finanzierung der Flugsicherung verhindere. Zudem befürchtet er, die Regelung der Finanzierungsfragen der Flugsicherung sei unvollständig, was dazu führen könnte, dass die Kantone die Kosten für die Flugsicherung übernehmen müssten. Dies wäre inakzeptabel. Ausserdem vertritt der Kanton NE die Auffassung, die Aufsicht über die Flughafenbetriebe sei den Kantonen zu übertragen, während der Bund weiterhin für die Überwachung der Flugsicherung zuständig sein sollte.

Der Kanton JU nutzt die Gelegenheit vom Bund zu fordern, die Steuerbefreiung auf Treibstoffen für Linienflüge ganz oder teilweise aufzuheben, damit auch der Linienverkehr zur Deckung der Umwelt- und Sicherheitskosten beitrage. Nur unter diesen Bedingungen könne einer teilweisen Verwendung der Mineralölsteuererträge zur Abgeltung von negativen Auswirkungen des Luftverkehrs zugestimmt werden.

1.3.2 Art. 49 Abs. 4 E LFG

Die MeteoSchweiz begrüsst im Hinblick auf eine transparente und auch politisch abgesicherte Gebührenpolitk die Kompetenz des Bundesrats, den Gebührenanteil an den Flugsicherungskosten für jede Flugplatzkategorie bis hin zu jedem Flugplatz festzulegen.

Die Kantone SG und TI lehnen Art. 49 Abs. 4 ab. Der Kanton SG führt aus, die Regelung widerspreche dem Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz, insoweit sie vorsehe, dass für einzelne Flugplätze eine Mindestquote der Flugsicherungskosten festgelegt werden könne, die durch die Gebühren für die An- und Abflugsicherung zu finanzieren sei und dabei anderen Finanzierungsmöglichkeiten der Leistungserbringer, namentlich den Beiträgen der Standortkantone, Rechnung getragen werde. Wer für eine Aufgabe zuständig sei und die wesentlichen Entscheide fälle, solle sie auch finanzieren. In der Flugsicherung sei es der Bund, der alle relevanten Entscheide treffe. Zudem sei die Annahme, dass die Flugsicherung bei kleineren Flugplätzen lediglich von lokalem oder regionalem Interesse sei, gerade in der kleinräumigen Schweiz wenig plausibel. Sicherheitsprobleme würden sehr schnell nicht nur den Flugplatzstandort, sondern den gesamten Flugraum betreffen. Aus diesem Grund sei die Bundeszuständigkeit zweckmässig, die aber zwingendermassen auch die Finanzierungsverantwortung des Bundes beinhalte. Der Kanton SG verwahrt sich gegen die Abwälzung einer allfälligen Unterdeckung der Flugsicherungskosten im Bereich der öffentlichen Luftfahrt auf die Standortkantone und beantragt daher die Streichung der diesbezüglichen Passage im Gesetzesentwurf. Der Kanton TI ist der Ansicht, dass sich die Gemeinden und Kantone grundsätzlich an der Infrastruktur der Flugplätze, jedoch nicht an der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen beteiligen sollten. Ansonsten müssten sich an der Finanzierung der Flugsicherung auch andere Luftfahrtakteure (z.B. Fluggesellschaften) beteiligen.

1.3.3 Art. 49 Abs. 6 E LFG