Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten
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Die MeteoSchweiz begrüsst die Übernahme von Flugsicherungskosten durch den Bund. Sie beantragt, dass der Erläuternde Bericht um folgenden Wortlaut ergänzt wird: „Aufwendungen für Infrastruktur und Dienstleistungen im Dienste der Flugsicherung, welche mehrheitlich durch andere Benutzergruppen genutzt werden, können durch den Bund übernommen werden (z.B. meteorologische Messnetze im Dienste der Allgemeinheit).“
Die SHA beantragt, die Rettungsflüge analog den SAR Flügen von Flugsicherungsgebühren zu befreien, da die Rettungsflüge im öffentlichen Interesse seien. Die Anbieter würden somit eine Aufgabe erfüllen, welche sonst dem Staat zufallen würde.
Die KSU führt aus, bei der aus dem geltenden Gesetz übernommenen Regelung betreffend die Übernahme von Flugsicherungskosten durch den Bund handle es sich wiederum um versteckte Subventionen zugunsten der Luftfahrt. Diese explizit in einem Gesetz festzuschreiben widerspreche den Grundsätzen der Kostenwahrheit. Diese Kosten seien deshalb vollständig auf den Flugplatzbetreiber zu überwälzen. Die KSU spricht sich grundsätzlich gegen die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrt aus. Sie macht geltend, die volkswirtschaftliche Bedeutung jeder Form von Mobilität sei zwar hoch, aber die Luftfahrtindustrie wachse deutlich stärker als die allgemeine Wirtschaft. Da die Luftfahrt pro Franken eine sehr hohe Schadschöpfung verursache, sei eine weitere Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit nicht angebracht.
2 Luftraumstruktur (Art. 8a [neu] E LFG) / Aussenlandungen (Art. 8 Abs. 1, 2 und 7 E LFG)
2.1 Stellungnahmen zur Luftraumstruktur (Art. 8a E LFG)
31 Vernehmlassungsteilnehmer80 haben zum neuen Verfahren betreffend Festlegung der Luftraumstruktur Stellung genommen.
17 Vernehmlassungsteilnehmer81 stimmen dem neuen Verfahren explizit oder implizit zu. Aerocontrol führt aus, die optimale Strukturierung des Luftraums diene primär dem Schutz der sich darin bewegenden Luftfahrzeuge und erlaube der Flugsicherung eine möglichst sichere und effiziente Verkehrsabwicklung. Die Luftraumstruktur habe sich deshalb hauptsächlich nach Sicherheits- und Effizienzkriterien zu richten und dürfe nicht die Befriedigung möglichst vieler Partikularinteressen zum Ziel haben. Die Abschaffung der Beschwerdemöglichkeit in diesem Zusammenhang sei deshalb folgerichtig.
6 Teilnehmer82, welche das neue Verfahren begrüssen, kritisieren jedoch, die beabsichtigte Praxisänderung finde im Gesetz keinen Niederschlag. Die Einstufung entsprechender Anordnungen sei nicht unumstritten und vor allem deshalb von Bedeutung, weil sie den Rechtsmittelweg beeinflusse. Da es um die Festlegung fachlich überaus anspruchsvoller und zudem sicherheitsrelevanter Fragen gehe, eigne sich die Luftraumstruktur wenig für eine gerichtliche Überprüfung. Aufgrund der Bedeutung der Frage müsse der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden. Alternativ könnte der Negativkatalog von Art. 32 VGG entsprechend angepasst werden. Da im Zusammenhang mit dem Erlass einer Verordnung grundsätzlich kein Anspruch auf rechtliches Gehör
80 ZH, NW, ZG, BS, BL, AR, AI, SG, AG, TG, TI, VS, JU, CVP, SVP, economiesuisse, SAGV, Aerosuisse, AeCS, SFV, SVFB, SIAA, SHA, SHV, Swiss, Unique, Pilatus, Aerocontrol, Skycontrol, Airport Buochs, Stadt Zürich.
81 ZH, NW, ZG, BS, BL, AI, AG, TG, TI, economiesuisse, SAGV, SIAA, SHV, Swiss, Unique, Aerocontrol, Skycontrol.
82 ZH, AI, economiesuisse, SAGV, SIAA, Unique.