Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht
bestehe, sollte überdies klargestellt werden, welche Kreise in welchem Rahmen in die Ausarbeitung einbezogen werden könnten bzw. müssten. 6 Vernehmlassungsteilnehmer83 fordern, der Beizug der Betroffenen sei zwingend im Gesetz vorzusehen. Der Hinweis im Erläuternden Bericht genüge nicht. Der Kanton NW führt aus, gerade im Luftraum Zentralschweiz sei es von grosser Bedeutung, dass die komplexe Luftraumstruktur nicht einseitig vom BAZL nach eigenem Gutdünken zu Gunsten des Flughafens Zürich verkleinert oder noch mehr zerstückelt werde. Die Einflussmöglichkeiten der Flugplatzbetreiber seien unbedingt zu wahren.
Mehrere Kantone weisen darauf hin, dass Änderungen der Luftraumstruktur in den betroffenen Gebieten auch dann eine politische Bedeutung hätten, wenn es keine raumplanerischen Auswirkungen gebe. Der Kanton JU führt aus, der Einbezug der Kantone sei wichtig, weil die Luftraumstruktur sowohl Einfluss auf den regionalen und lokalen Flugverkehr als auch auf die Umwelt habe. Zudem seien die überflogenen Kantone direkt vom Lärm betroffen. 8 Kantone84 fordern daher, es sei im Gesetz festzuhalten, dass die betroffenen Kantone vor einer Änderung der Luftraumstruktur anzuhören seien.
Die SHA erachtet die Mitsprache der Stakeholder als unbedingt notwendig. Zudem solle der Luftraum nicht auf Stufe Departementsverordnung, sondern in einer bundesrätlichen Verordnung festgelegt werden.
14 Vernehmlassungsteilnehmer85 lehnen das neue Verfahren ab; 12 davon86 aufgrund der fehlenden Rekursmöglichkeit. Nach Ansicht des Kantons AR vermag die geltend gemachte Diskrepanz zwischen publizierter und effektiv gültiger Luftraumstruktur den fehlenden
Rechtsschutz nicht zu überwiegen.
Der AeCS führt aus, der Vorentwurf habe vorgesehen, dass die Luftraumstruktur in Form einer Amtsverordnung festgelegt würde. Die heutige Fassung enthalte eine blosse Delegationsnorm ans BAZL. Insofern gebe dieser Artikel nichts anderes wieder als den Status Quo, denn auch heute schon habe das BAZL die Luftraumstrukturen festgelegt87. Diese seien als Allgemeinverfügungen qualifiziert worden. Der AeCS ist klar der Auffassung, dass die Festlegung der Luftraumstruktur eine Allgemeinverfügung darstelle. Ziehe man einen Vergleich mit dem Strassenverkehr heran, falle auf, dass z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Fahrverbote grundsätzlich mittels (Allgemein) Verfügung erlassen würden. Dies bedeute,
dass die Einschränkungen publiziert und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssten und im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens angefochten und auf ihre Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit überprüft werden könnten. Bei der Festlegung der Luftraumstruktur sei die Situation genau gleich. Der Erlass neuer Luftraumstrukturen in Form einer Verordnung wäre nicht nur systemwidrig, sondern würde überdies wohl unbesehen des Namens dennoch als Allgemeinverfügung qualifiziert werden. Zudem widerspreche es dem Gedanken der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit, einen Artikel einzig in das neue Luftfahrtgesetz aufnehmen zu wollen, um den Rechtsunterworfenen die Beschwerdemöglichkeit zu entziehen.
Auch den Kantonen AG, TG und der Stadt Zürich erscheint die Festlegung der Luftraumstruktur mittels Amtsverordnung nach den klaren Ausführungen der Eidgenössischen Re-
83 ZH, NW, eonomiesuisse, SAGV, SIAA, Unique.
84 ZG, BS, BL, AI, AG, TG, TI, JU.
85 AR, SG, VS, JU, CVP, SVP, Aerosuisse, AeCS, SFV, SVFB, SHV, Pilatus, Airport Buochs, Stadt Zürich.
86 AR, SG, VS, CVP, Aerosuisse, AeCS, SFV, SVFB, SHV, Pilatus, Airport Buochs, Stadt Zürich.
87 Ebenso Stadt Zürich.