Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht

welche für Aussenlandungen eine Bewilligung verlangte und beantragen deshalb, am geltenden Wortlaut festzuhalten. Die SHA führt zudem an, durch individuelle Bewilligungen sei eine flexiblere Handhabung möglich. Die Gültigkeit der Bewilligungen sei auf 5 Jahre festzusetzen. Dem Kanton VS erscheint Art. 8 E LFG in Bezug auf die Aussenlandungen zu restriktiv. Er führt aus, die laufende Überprüfung der Gebirgslandeplätze im Rahmen des SIL sollte zu Lösungen führen, die der Umwelt Rechnung tragen, jedoch in Bergregionen wie dem Wallis weiterhin kommerzielle Tätigkeiten, Tourismus und Rettungen, erlauben würden. Der AeCS hält den Änderungsvorschlag aus demokratischen und gesetzgebungstechnischen Gesichtspunkten für heikel, da vollumfänglich auf eine noch zu erlassende Verordnung verwiesen werde, über deren künftigen Inhalt zum Einen noch nichts bekannt sei und auf den zum Andern die von der Verordnung betroffenen Kreise kaum noch Einfluss ausüben könnten. Die bisherige Rechtsanwendung im Bereich der Aussenlandebewilligungen sei von allen Seiten als befriedigend erachtet worden.

Der SFV stellt die Frage, aus welchem Grund diese Änderung vorgeschlagen werde. Das grundsätzliche Verbot von Aussenlandungen und die exzessive Einschränkung der Möglichkeiten, ausserhalb von Flugplätzen zu landen, seien nicht gerechtfertigt. Besser wäre es, in der Verordnung die Fälle von zulässigen Aussenlandungen zu beschreiben, für die keine Spezialbewilligungen mehr notwendig wären. Die Formulierung im Gesetz müsste dies entsprechend vorsehen und nicht von einem grundsätzlichen Verbot solcher Landungen ausgehen. Der SFV beantragt daher, Art. 8 E LFG in diesem Sinne abzuändern und darüber hinaus die Möglichkeit von Einzelbewilligungen beizubehalten.

Der Kanton GR betont, die Regelung, wonach Bauten und Anlagen bei Aussenlandestellen künftig in eingeschränktem Masse errichtet werden dürften, sei für den Gebirgskanton Graubünden namentlich für die Waldbewirtschaftung von Bedeutung. An dieser Lösung sei unbedingt festzuhalten.

Kanton GE und AIG sind nicht grundsätzlich gegen den Ersatz des bisherigen Verfahrens durch eine Verordnung. Der Kanton GE lädt den Bundesrat jedoch ein, bei der Ausarbeitung der Verordnung zu berücksichtigen, dass der Helikopterflugverkehr in den letzten Jahren stark zugenommen und in stark besiedelten Regionen erhebliche Lärmemissionen verursacht habe. Die Unzufriedenheit der Bevölkerung habe im Kanton GE dazu geführt, dass eine Motion angenommen worden sei, welche zum Ziel habe, die Frequenz der Freizeitflüge mit Helikoptern vom oder zum Flughafen Genf zu verringern. Aus diesem Grund beantragt der Kanton GE, in der Verordnung sei vorzusehen, dass die Kantone eine Verlagerung von Flügen zum/vom Flughafen zu Aussenlandeplätzen verhindern können. Der AIG führt ebenfalls aus, in Bezug auf die Helikopterflüge würden sich zahlreiche Fragen stellen, die mit Bedacht geklärt werden müssten. Insbesondere müsse in der Verordnung die Rolle der verschiedenen kantonalen Behörden in Bezug auf ihre Anhörung zu jeder Aussenlandung in stark besiedeltem Gebiet geklärt werden.

Der Kanton JU ist nicht grundsätzlich gegen Art. 8 E LFG, stimmt der vorgeschlagenen Regelung jedoch nur unter der Bedingung zu, dass die Kantone bei der Ausarbeitung der Aussenlandeverordnung angehört würden. Der Kanton JU fordert zudem, der Inhalt der Aussenlandeverordnung sei auszuarbeiten bevor Art. 8 Abs. 2 E LFG den eidgenössischen Räten zur Beratung vorgelegt werde.

Die Kantone ZG und JU führen aus, gerade in kleinräumigen Gebieten seien Aussenlandeplätze mit ihren allfälligen Bauten und Anlagen raumwirksam. Die bundesrätliche Verordnung sei daher zwingend in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu entwerfen, einerseits um die