Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten

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kurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 30. November 2004 rechtlich fragwürdig. Die Aerosuisse88 bemerkt dazu, dass ihres Erachtens eine Luftraumstruktur genauso wenig auf dem Weg einer Amtsverordnung bestimmt werden könne, wie das Nationalstrassennetz nicht einfach vom Bundesamt für Strassen mittels interner Verordnung festgelegt werden könnte. Die Stadt Zürich führt weiter aus, selbst wenn die Festlegung der Luftraumstruktur künftig als Amtsverordnung qualifiziert würde, so erscheine das mit der Revision offenbar verfolgte Ansinnen, den Rechtsschutz auf diese Weise beseitigen zu wollen, bedenklich. Die Festlegung der Luftraumstruktur könne durchaus Auswirkungen auf die Lärm- oder Schadstoffbelastung einzelner Gebiete haben, würden damit doch u.a. die Minimalflughöhen oder Flugkorridore festgelegt. Es bestehe daher ein berechtigtes Interesse der betroffenen Bevölkerung, derartige Festlegungen auf ihre Übereinstimmung mit den umweltrechtlichen Bestimmungen überprüfen lassen zu können. Sollte dieser Rechtsschutz mit den Sicherheitsinteressen des Flugverkehrs kollidieren, so sei diesem Umstand unter Abwägung der gegenseitigen Interessen allenfalls über den Entzug der aufschiebenden Wirkung Rechnung zu tragen.

Die Pilatus und der Flugplatz Buochs führen aus, gerade im Luftraum Zentralschweiz sei es von grosser Bedeutung, dass die komplexe Luftraumstruktur nicht einseitig vom BAZL nach eigenem Gutdünken und/oder zu Gunsten des Flughafens Zürich verkleinert oder noch mehr zerstückelt werde. Die Einflussmöglichkeiten der Flugraumbenutzer/Flugplatzbetreiber seien unbedingt zu wahren. Die Pilatus macht geltend, der gesicherte, und bereits heute sehr klein bemessene Luftraum rund um den Flugplatz Buochs sei der Lebensnerv für ihr Unternehmen. Ohne diesen müssten die Flugzeuge an einem anderen Ort endmontiert und eingeflogen werden. Dies wäre mit dem Verlust von hunderten von Arbeitsplätzen verbunden.

Die SVP hält es aus parlamentarischer Sicht für inakzeptabel, dass neu das Bundesamt alleine für die Festlegung der Luftraumstruktur zuständig sein soll. Die Definition und Änderung der Luftraumstruktur müsse auf dem Gesetzesweg erfolgen.

2.2 Stellungnahmen zu den Aussenlandungen (Art. 8 Abs. 1, 2 und 7 E LFG)

20 Vernehmlassungsteilnehmer89 haben sich zu Art. 8 E LFG geäussert. Der Kanton VD führt aus, in Art. 8 werde der Begriff „Flugplatz“ verwendet, obwohl dieser im Gesetz überhaupt nicht definiert werde. Es erscheine daher unerlässlich, Art. 1 LFG mit einem neuen Absatz 5 zu ergänzen, in welchem zusätzlich der Begriff Flugplatz und seine Unterkategorien (Landesflughafen, Regionalflughafen, Flugfeld, Militärflugplatz mit ziviler Mitbenutzung, Helikopterflugfeld, Gebirgslandeplatz) gemäss der Terminologie des SIL definiert werde. Diese Ergänzung würde die Verständlichkeit des LFG für Nichtspezialisten erleichtern. Zudem vertritt der Kanton VD die Ansicht, die Regelung bezüglich der Erstellung von Bauten und Anlagen für Aussenlandungen gehöre nicht in Art. 8 Abs. 2 E LFG, sondern als eigene Regelung in den 3. Abschnitt über die Infrastruktur.

2.2.1 Art. 8 Abs. 1 und 2 E LFG

8 Vernehmlassungsteilnehmer90 lehnen den vorgeschlagenen Art. 8 Abs. 1 E LFG ab. 7 Teilnehmer91 sehen keine Notwendigkeit zur Änderung der bewährten bisherigen Regelung,

88 VS, SVFB, Pilatus und der Airport Buochs unterstützen diese Stellungnahme vollumfänglich.

89 ZH, ZG, SO, GR, AG, VD, VS, GE, JU, SGemV, Aerosuisse, AeCS, SFV, SVFB, SHA, Rega, AIG, Pilatus, Airport Buochs, KSU.

90 VS, Aerosuisse, AeCS, SFV, SVFB, SHA, Pilatus, Airport Buochs.

91 VS, Aerosuisse, AeCS, SVFB, SHA, Pilatus, Airport Buochs.