Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten

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materiellen Voraussetzungen für Bauten und Anlagen festlegen zu können, andererseits um die Koordination im Verfahren auf verschiedenen Staatsebenen zu klären. Der Kanton ZG merkt an, Art. 8 Abs. 2 E LFG dürfe nicht dazu führen, dass im Verhältnis zu Art. 24 RPG und seinen verwandten Bestimmungen mit unterschiedlichen Ellen gemessen werde. Auch der Kanton VD fordert, Art. 8 Abs. 2 müsse sich präziser auf das Raumplanungsgesetz beziehen, insbesondere bezüglich der Bauten ausserhalb der Bauzonen, deren Erstellung aufgrund ihrer Standortgebundenheit zulässig sei.

Der Kanton AG fordert, in der künftigen Verordnung sei das grundlegende Konzept beizubehalten und die Kantone dürften in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden. Insbesondere sei sicherzustellen, dass die Verordnung keine negativen Auswirkungen auf die Helikopterlandeplätze der Spitäler habe.

Die SHA führt aus, es würden etliche Aussenlandestellen existieren, an welchen teilweise umfangreiche Bauten zur Ermöglichung von Helikopterlandungen erstellt worden seien. Insbesondere in den vergangenen Jahrzehnten seien u.a. für SAC-Hütten, Spitallandeplätze, Tunnelportale sowie Lastaufnahmestellen geeignete Landestellen und –flächen errichtet worden. Ohne deren Vorhandensein würde eine Vielzahl von Rettungs-, Transport- und Versorgungsflüge massiv erschwert oder verunmöglicht. Die Rega weist darauf hin, sowenig eine Eisenbahn ohne Bahnhöfe, sowenig funktioniere die Rega ohne Landeplätze bei Spitälern; daher sei die Schaffung von „Landestellen im öffentlichen Interesse“ zwingend notwendig. SHA und Rega vertreten jedoch die Ansicht, falls die Vorgaben des Raumplanungs- und Baurechts eingehalten werden müssten, seien die bestehende Infrastruktur sowie zukünftig benötigte Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Berechtigung bzw. Erstellung gefährdet. Beide Vernehmlassungsteilnehmer lehnen daher die Bestimmung, wonach das Raumplanungs- und Baurecht einzuhalten seien, ab.

2.2.2 Art. 8 Abs. 7 E LFG

Die SHA führt aus, eine verbindliche Vorgabe der Flugräume und Flugwege sei nicht sinnvoll und widerspreche dem Anspruch an einen hohen Sicherheitsstandard. Sichere, d.h. unfallfreie Flüge im Gebirge würden voraussetzen, dass der Kommandant des Luftfahrzeuges seinen Flugweg den sich oft kurzfristig ändernden Gegebenheiten des Gebirges anpassen könne. Praktisch jeder Flug im Gebirge sei aufgrund der Topographie, des Wetters, den Hindernissen, der Umwelt und der bestehenden Luftraumstruktur situativ anzupassen. Müssten vorgegebene Flugwege eingehalten werden, so könnte eine grosse Anzahl der Flüge (u.a. auch Rettungs- oder Versorgungsflüge) nicht mehr, oder nur unter Missachtung der Flugsicherheit durchgeführt werden, was nicht im Interesse des Gesetzgebers sei. Die SHA beantragt daher, Art. 8 Abs. 7 ersatzlos zu streichen. Allenfalls könnten Empfehlungen erfolgen.

Der SGemV führt aus, beim vorliegenden Entwurf würden die Mitspracherechte der Gemeinden und Städte gänzlich fehlen. Dabei seien es primär die Gemeinden, welche von Flugwegen und Flugräumen auf ihrem Gebiet tangiert seien. Zudem würden die Interessen der Kantone und diejenigen der Gemeinden gerade im Bereich der Luftfahrt oft auseinander gehen. Der SGemV fordert deshalb, entsprechende Rechte für die kommunale Ebene im Gesetz zu statuieren.

Die KSU fordert den Einbezug von weiteren Kreisen, insbesondere von Schutz- und Umweltverbänden, da es sich eindeutig um Fragen handle, welche die Bevölkerung direkt betreffen würden.