Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten
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3 Anforderungen an die Sicherheit im Luftverkehr (Art. 108a E LFG) / Flugunfalluntersuchung (Art. 25 ff. E LFG) / Datenschutz (Art. 107a E LFG)
3.1 Stellungnahmen zu den Anforderungen an die Sicherheit im Luftverkehr (Art. 108a E LFG)
30 Vernehmlassungsteilnehmer92 haben sich zum neuen Art. 108a geäussert. 17 Teilnehmer93 lehnen diesen Artikel ausdrücklich ab, 10 Teilnehmer94 beantragen Änderungen bzw. Ergänzungen und 3 Vernehmlassungsteilnehmer95 stimmen Art. 108a vollumfänglich zu. Die Gegner der neuen Bestimmung führen aus, die Schweiz habe zahlreiche Abkommen ratifiziert, welche die Sicherheit in der Luftfahrt definieren würden. Aufgrund der Tatsache, dass die internationalen Standards bereits auf höchstem Niveau liegen würden, gebe es keine vernünftige Begründung für einen weiteren Schweizer Alleingang. Ausserdem kenne die EASA einen etablierten Mechanismus, um neue Regelungen einzuführen; die Mitgliedstaaten könnten im Verfahren in Form einer „notice of proposed amendment“ eine Änderung von Sicherheitsvorschriften verlangen. Wenn eine nationale Behörde – wie in Art. 108a vorgesehen – lokale Sonderlösungen einführen könne, werde Sinn und Zweck der internationalen Rechtsvereinheitlichung vereitelt. Der AeCS befürchtet, dass durch abweichende Vorgaben sogar Sicherheitsdefizite verursacht werden könnten, da diese auf internationaler Ebene nicht auf ihre Tauglichkeit überprüft werden konnten. Der SVFB macht geltend, behördliche und gesetzliche Auflagen jeglicher Art, welche den Unternehmen anderer EASA Mitgliedstaaten nicht auferlegt würden, würden nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit vermindern, sie könnten auch – besonders – bei kleineren Unternehmen – sogar negative Auswirkungen auf die Sicherheit haben, wenn auch die menschlichen Faktoren in Betracht gezogen würden. Zwei Vernehmlassungsteilnehmer96 führen aus, der Grenznutzen zwischen der Anwendung „anerkannter Regeln der Technik“ und „best practice“ sei minimal; die Grenzkosten würden zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Marktteilnehmern führen, welche sich am Branchenstandard orientierten.
8 Teilnehmer97 sind der Ansicht, der neue Art. 108a würde der Schweizer Luftfahrtindustrie Wettbewerbsnachteile bringen. Easyjet kritisiert zudem, dass der Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung internationale Normen ohne Anhörung der interessierten Kreise als verbindlich erklären könne, die heute nur den Status einer Empfehlung hätten.
5 Teilnehmer98 führen aus, mit dem Beitritt der Schweiz zur EASA übernehme die Schweiz automatisch das EASA-Regelwerk, welches hinsichtlich Sicherheit neue Standards setze. Der Kanton NW, die Pilatus und der Airport Buochs vertreten die Auffassung, die EASA Basic Regulation (EC) No. 216/2008 untersage in Art. 2 Abs. 3b grundsätzlich weitergehende nationale Regelungen und sehe abweichende nationale Vorschriften nur noch für den Notfall mit unmittelbarem Handlungsbedarf vor. Die SIAA und Unique machen geltend, die im Gesetzesentwurf vorgeschlagene Regelung stehe nicht im Einklang mit der geplanten Ergän-
92 ZH, NW, BS, AG, TI, VS, GE, SVP, SP, economiesuisse, SGV, SAGV, CFS, CP, Aerosuisse, AeCS, SFV, SVFB, SIAA, SHA, Swiss, easyjet, Unique, AIG, ALPAR, ARESA, Pilatus, Airport Buochs, weltoffenes Zürich, IG Luftverkehr.
93 NW, VS, SVP, economiesuisse, SAGV, CFS, Aerosuisse, AeCS, SFV, SVFB, easyjet, ALPAR, ARESA, Pilatus, Airport Buochs, weltoffenes Zürich, IG Luftverkehr.
94 ZH, BS, TI, GE, SGV, CP, SIAA, Swiss, Unique, AIG.
95 AG, SP, SHA.
96 weltoffenes Zürich, IG Luftverkehr.
97 NW, SVFB, easyjet, ARESA, Pilatus, Airport Buochs, weltoffenes Zürich, IG Luftverkehr.
98 NW, SIAA, Unique, Pilatus, Airport Buochs.