Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht

AIG führt zudem aus, es könnte kontraproduktiv sein, Empfehlungen systematisch auf die Stufe von Standards anzuheben. Das BAZL habe mittels des Projekts HAZID mit einer systematischen Sicherheitsbeurteilung begonnen, welche für die verschiedenen Flugplätze durchgeführt werde, um anschliessend die zu ergreifenden Massnahmen nach Prioritäten festzulegen. AIG ist der Ansicht, dieses Projekt sei äusserst wertvoll und hofft, das BAZL werde HAZID weiterführen und nicht einfach ICAO-Empfehlungen umsetzen, ohne vorgängig eine Risikobeurteilung und eine Beurteilung der wirtschaftlichen Folgen vorzunehmen. Basierend auf diesen Überlegungen beantragen der Kanton GE und AIG eine Neuformulierung von Art. 108a E LFG.99

Der SFV führt weiter aus, es sei gefährlich, dem Bundesamt die Kompetenz zum Erlass von administrativen und technischen Vorschriften zu übertragen. Insbesondere in Bezug auf die technischen Vorschriften sei eine solche Blanko-Ermächtigung abzulehnen, da diese die Gefahr des Erlasses von neuen einschneidenden Beschränkungen in sich berge, welche mehr dazu dienen würden, die Behörden zu schützen als Dritte. SGV und CP beantragen ebenfalls, dem Bundesamt keine Kompetenz zum Erlass technischer Vorschriften, welche zusätzlich zu den bereits existierenden internationalen Normen erlassen werden könnten, zu übertragen.

Der Kanton TI und Lugano Airport weisen darauf hin, dass beim Abschluss von internationalen Vereinbarungen (Art. 3a und 3b E LFG) den nationalen und regionalen Interessen der Schweiz weitest möglich Rechnung zu tragen und bei der Übernahme internationaler Vorschriften die Auswirkungen auf das nationale Recht zu prüfen seien. Lugano Airport fordert, insbesondere sei auf die Auswirkungen internationaler Normen auf die Regionalflughäfen zu achten, da diese über limitierte Ressourcen in Bezug auf Personal und technische Mittel verfügen würden. Zudem sei die besondere topographische Lage einzelner schweizerischer Flugplätze zu berücksichtigen. Um allzu grosse Einschränkungen zu vermeiden, sollte diesen ein grösserer Auslegungsspielraum bei der Umsetzung internationaler Normen gewährt werden.

3 Vernehmlassungsteilnehmer100 begrüssen Art. 108a E LFG ausdrücklich und stimmen diesem vollumfänglich zu. Der Kanton ZH führt aus, es sei grundsätzlich zu begrüssen, dass sich der Bund in Bezug auf die operationelle Sicherheit an dem über die geltenden internationalen Grundlagen hinausgehenden jeweiligen Stand der Technik (best practice) orientieren wolle. Die daraus für die Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften erwachsenden Mehrkosten seien im Einzelfall jedoch genau zu ermitteln, und es sei, zusammen mit den betroffenen Akteuren, abzuwägen, ob der dadurch (längerfristig) zu erzielende Imagegewinn und der darauf beruhende Konkurrenzvorteil diese Mehrkosten rechtfertigen würden. Ausserdem müsse eine Optimierung der schweizerischen Luftfahrtsicherheit vorgängig der Einführung einzelner Massnahmen mit den Mitgliedstaaten der ECAC abgesprochen und koordiniert werden. Im Zeitalter der europa- bzw. weltweiten Harmonisierung technischer Standards müsse ein Alleingang der Schweiz - vor allem im Bereich Luftfahrt - wenn immer möglich vermieden werden. Auch der Kanton BS unterstützt Art. 108a grundsätzlich, erachtet es jedoch auch als geboten, die generellen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit im Auge zu behalten, damit die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Luftfahrt nicht beeinträchtigt werde. Dem Kanton TI ist es ein Anliegen, dass bei der Implementierung internationaler Normen ins nationale Recht auf die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Luftfahrt geachtet und diese im internationalen Wettbewerb nicht durch neue operative

99 Siehe Vorschlag zur Änderung des Art. 108a im Anhang II.

100 AG, SP, SHA.