Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten
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3.3 Stellungnahmen zum Datenschutz (Art. 107a und 107b E LFG)
12 Vernehmlassungsteilnehmer110 haben sich zu den Art. 107a und 107b E LFG geäussert. 6 Teilnehmer111 machen geltend, Art. 107a Abs. 2 gehe viel zu weit und verletze, insbesondere durch die Zulässigkeit der Erstellung ganzer Persönlichkeitsprofile und deren Weitergabe an in- und ausländische Stellen, die Vorschriften des Datenschutzgesetzes. Sie beantragen, die Datensammlungen und vor allem die Datenweitergabe seien auf jene Angaben zu limitieren, die ein Luftfahrtunternehmen nach europäischem Recht an ausländische Behörden liefern müsse. Der SFV fügt an, es gebe keinen Rechtfertigungsgrund für die Luftfahrtindustrie, welcher es erlauben würde, von den generellen Datenschutzbestimmungen abzuweichen.
Der Kanton BS stellt die Frage der Angemessenheit der vorgeschlagenen Bestimmungen und regt an, diese von den zuständigen Datenschutzorganen überprüfen zu lassen, sofern dies noch nicht geschehen sei. Der Kanton ZH hat Art. 107a E LFG durch den kantonalen Datenschutzbeauftragten prüfen lassen. Dieser führt aus, Art. 107a Abs. 1 und 5 E LFG seien zu weit und zu wenig präzise gefasst. Sie entsprächen den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage jeweils nicht. In Anbetracht der Tatsache, dass auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet und bekannt gegeben werden sollten, würden sich sowohl der Bearbeitungszweck als auch die zur Bearbeitung und Bekanntgabe legitimierten Behörden und Organisationen in Abs. 2 und 5 als zu wenig präzisiert erweisen. Abs. 3 sei unglücklich formuliert. Es bleibe unklar, ob die bearbeiteten Daten bei den für die aufgeführten Unternehmen und Organisationen tätigen Personen zu beschaffen seien oder ob Daten über diese Personen bearbeitet werden sollten. Diese Personen seien abschliessend zu erwähnen. Die in Abs. 4 erwähnte Verordnung müsse zudem Regelungen für alle nach Art. 107a bearbeiteten Personendaten enthalten und dürfe sich nicht auf die aufgezeichneten Hintergrundgespräche und –geräusche beschränken.
Die Aerocontrol führt aus, sie könne die Installation eines Aufzeichnungsgerätes für Gespräche und Hindergrundgeräusche in den operationellen Betriebsräumen der skyguide nur unter der Voraussetzung akzeptieren, dass bei der Verwendung der damit aufgezeichneten Daten der Daten- und Persönlichkeitsschutz gewährleistet sei. Diese Voraussetzung könne nur dann als erfüllt betrachtet werden, wenn die betroffenen Personalverbände an der Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen mitbestimmend beteiligt würden.
Skycontrol lehnt Art. 107a Abs. 4 E LFG in der vorliegenden Fassung dezidiert ab. Sie führt aus, sie sei nicht grundsätzlich gegen die Einführung von „Ambient Voice Recording Equipment“ (AVRE). Diese müsse jedoch auf einer strengen gesetzlichen Grundlage und einer hundertprozentigen Garantie der Nichtoffenlegung der Aufzeichnungen ausserhalb der sicherheitsrelevanten Untersuchungen beruhen. Die Installation von AVRE stelle einen schweren Eingriff in die Privatsphäre der Flugverkehrsleiter dar, weshalb eine strenge gesetzliche Grundlage unabdingbar sei, um einen Missbrauch dieses Instruments zu verhindern. Zudem müsse sichergestellt werden, dass die Aufzeichnungen nur für die Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt verwendet werden dürften. Diese Bedingung sei angesichts der Tatsache, dass die Schweiz einen Vorbehalt zu Ziff. 5.12 Annex 13 ICAO angebracht habe, zur Zeit nicht erfüllt.
110 ZH, BS, VS, SP, Aerosuisse, AeCS, SFV, Swiss, Pilatus, Aerocontrol, Skycontrol, Airport Buochs.
111 VS, Aerosuisse, AeCS, SVFB, Pilatus, Airport Buochs.