Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten
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vorsehe, die eine wirksame Einbindung der Standortkantone, Flughäfen, Luftfahrtindustrie und der Aufsichtsorgane sowie der wichtigen Interessengruppen ermögliche.
Unique und die SIAA führen aus, im Erläuternden Bericht werde u.a. darauf hingewiesen,
dass der Einbezug interessierter Kreise heute über andere Gremien, namentlich den „Stakeholder-Involvement“-Prozess des BAZL erfolge. Eine relativ informelle Beteiligung an Entscheidungsprozessen erhöhe zwar die Flexibilität, beinhalte aber gleichzeitig für alle Beteiligten eine hohe Rechtsunsicherheit über Ablauf und Bedeutung der Involvierung. Es wäre wünschbar, auch hierfür klare gesetzliche Rahmenvorgaben zu schaffen.
Der Kanton TI und der SFV nutzen die Gelegenheit, einen Sitz im SALT zu beantragen. Lugano Airport fordert ausserdem, die italienische Schweiz und die Interessen der Regionalflugplätze mit Linienverkehr seien im „Stakeholer-Involvement“-Prozess entsprechend zu berücksichtigen.
4.2 Stellungnahmen zur fliegerischen Ausbildung (aufgehobene Art. 103a - d LFG)
18 Vernehmlassungsteilnehmer117 haben sich zum aufgehobenen Art. 103a – d geäussert. Sie kritisieren, der Bundesrat habe entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben darauf verzichtet, einen allgemeinen Förderartikel zugunsten der Berufsbildung in der Luftfahrt als Ersatz für die weggefallene Bestimmung über die Schweizerische Luftverkehrsschule SLS (Art. 103b LFG) in den Entwurf aufzunehmen. Der Bundesrat sei damit von seinen Versprechungen im Luftfahrtpolitischen Bericht 2004 abgewichen, in welchem er ausgeführt habe, die Aus- und Weiterbildung des Luftfahrtpersonals gehöre zu den Verantwortungs- und Förderungsbereichen des Bundes (S. 74). Zwar bleibe der bisherige Art. 103a LFG im vorliegenden Entwurf bestehen, dieser sei jedoch für eine entschiedene und nachhaltige Förderung der Ausbildung zuwenig verpflichtend. Die bisher im Bereich der Berufsausbildung erfolgten Verbesserungen seien denn auch ausschliesslich aufgrund von Anstrengungen der Luftfahrtunternehmen und ihrer Verbände entstanden und hätten bisher keineswegs auf finanzielle Unterstützung durch den Bund zählen können. Es sei heute unbestritten, dass die Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses in allen Luftfahrtberufen im Interesse des Wirtschaftsstandortes Schweiz sei, da ohne diesen Nachwuchs auf Dauer keine wettbewerbsfähige schweizerische Luftfahrt im Dienste der Wirtschaft möglich sei. 15 Vernehmlassungsteilnehmer118 fordern daher, dass als Gegenstück zur Aufhebung der Art. 103b – d LFG ein Förderartikel zugunsten der Unterstützung der Berufsausbildung durch den Bund ins LFG aufgenommen werde, welcher die Grundlage für finanzielle Verpflichtungen durch den Bund bilde bzw. die Unterstützung des Bundes im Rahmen der vorhandenen Mittel in geeigneter Form ermögliche119.
Der Kanton NE führt aus, die Gesetzesrevision sollte dazu benützt werden, die Unterstützung des Bundes in der Ausbildung von Luftfahrtspezialisten zu statuieren. Der Kanton BS führt aus, obwohl im Einleitungsteil des Erläuternden Berichts von einer Umformulierung der Bestimmung über die Schweizerische Luftverkehrsschule in einen allgemeinen Förderungsartikel für die Luftfahrt die Rede sei, finde sich in der Gesetzesvorlage keine entsprechende neue Bestimmung. Nachdem die diesbezüglichen Zielsetzungen des Luftfahrtpolitischen Be-
117 BS, TI, VS, NE, FDP, economiesuisse, SGV, SAGV, CP, STV, VöV, Aerosuisse, AeCS, SVFB, ALPAR, ARESA, Pilatus, Airport Buochs.
118 VS, FDP, economiesuisse, SGV, SAGV, CP, STV, VöV, Aerosuisse, AeCS, SVFB, ALPAR, ARESA, Pilatus, Airport Buochs.
119 economiesuisse, SAGV.