Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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im öffentlich-rechtlichen Erlass geregelt. In diesem Fall steht dem obersten Organ keine Entscheidbefugnis und damit eigentlich auch keine Organfunktion zu. Es hat lediglich ein Anhörungsrecht (Art. 51 Abs. 5 BVG). In anderen Fällen kann das oberste Organ in dem ihm vom Erlass eingeräumten Rahmen auch ohne Zustimmung der Legislative oder bei Verweigerung der Genehmigung der Reglementsänderung entscheiden.10
2.3.3 Gründung und Ausgestaltung privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen − Urkunde und Statuten
Die grundlegenden Bestimmungen über die Vorsorgeeinrichtung wie Name, Zweck, Destinatärskreis, Widmungs- bzw. Gründungskapital, Grundzüge der Organisation, Zuständigkeiten für Statutenänderungen, Bestimmungen über die Liquidation der Stiftung bzw. Genossenschaft sind in der Stiftungsurkunde bzw. den Statuten der Genossenschaft enthalten.
Die Stiftungsurkunde ist ein Rechtsakt des Stifters (bspw. des Arbeitgebers). Er gibt seine Dispositionsbefugnis über die Stiftung erst mit vollzogener Stiftungsgründung aus der Hand11. Gleiches gilt auch im Falle der Gründung einer Genossenschaft.
Die Arbeitnehmer haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Ausgestaltung der Stiftungsurkunde bzw. der Genossenschaftsstatuten. Ihr Einfluss ist allenfalls indirekter Natur, da der Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung nur im Einvernehmen mit seinem Personal wählen kann12.
− Reglemente
Die Details der Vorsorge, insbesondere die Leistungen und die Finanzierung sind im Reglement geregelt. Erlassen wird das Reglement vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, welches paritätisch zusammengesetzt ist. Das oberste Organ hat eine einseitige Regelungsbefugnis. Artikel 66 Absatz 1 enthält lediglich eine Schranke zu Gunsten des Arbeitgebers: der Arbeitgeber kann von Gesetzes wegen nicht zu überparitätischen Beiträgen gezwungen werden13. Darüber hinaus gibt ihm das BVG keinen direkten Einfluss auf die Ausgestaltung des Reglements14, wenn sich auch zuweilen in den Reglementen Bestimmungen finden lassen, wonach Änderungen am koordinierten Lohn der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfen.
10 Vgl. z.B.§ 63 der Statuten der kantonalen Pensionskasse Solothurn. Statutenänderungen der Verwaltungskommission unterliegen der Genehmigung der Delegiertenversammlung und des Kantonsrates. Wird die Zustimmung von der Delegiertenversammlung und/oder dem Kantonsrat verweigert, geht das Geschäft an die Verwaltungskommission zurück. Kommt es auch im zweiten Anlauf nicht zu einer Genehmigung, entscheidet die Verwaltungskommission selbständig mit Zweidrittelsmehrheit über Statutenänderungen, die zur Anpassung an übergeordnetes Recht nötig sind und über Beitragserhöhungen, wenn die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung gefährdet ist. 11 Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, S. 487. 12 Art. 11 Abs. 2 BVG. 13 Nach Art. 65d Abs. 3 Bst. a in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 und Art. 5 Abs. 2 BVG hat der Arbeitgeber ausserdem ein Vetorecht bezüglich Sanierungsbeiträge in der weitergehenden Vorsorge. 14 Gegenstück zur einseitigen Rechtssetzungsbefugnis des obersten Organs ist das Kündigungsrecht des Arbeitgebers. Dieses muss so ausgestaltet werden, dass der Arbeitgeber den Anschlussvertrag kündigen kann, wenn er mit einer Änderung des Reglements nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2005, 2A. 609/2004).