Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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Die Kantone setzen die bundesrechtlichen Bestimmungen um, wobei ihnen der Bund eine möglichst grosse Gestaltungsfreiheit einräumt und auch der finanziellen Belastung der Kantone Rechnung trägt6.

2.3.1 Rechtsform der Vorsorgeeinrichtungen

Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung aufweisen (Art. 48 Abs. 2 BVG).

Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen können die Rechtsform der selbstständigen oder unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt7 oder der Stiftung8 öffentlichen Rechts aufweisen. Ist die Vorsorgeeinrichtung eine unselbständige öffentlichrechtliche Anstalt, ist sie ein Verwaltungszweig. Das Gemeinwesen kann die Geschäftsführung auf verschiedene Verwaltungseinheiten verteilen. So ist beispielsweise im Kanton St. Gallen das Personalamt für die versicherungstechnische Geschäftsführung der Versicherungskasse verantwortlich und das Amt für Vermögensverwaltung für die Vermögensverwaltung9. Die Konzeption der Vorsorgeeinrichtung als selbstständige oder unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt sagt jedoch nur bedingt etwas über die tatsächliche Autonomie des obersten Organs aus: so kann das oberste Organ der als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt konzipierten Bernischen Pensionskasse (BPK) nicht selbstständig über Beiträge (Art. 5 ff. Gesetz über die Bernische Pesionkasse BPKG) entscheiden, während sein Einfluss auf die Leistungen bedeutend grösser ist (grundsätzliche Reglementsbestimmungen des obersten Organs stehen aber nach Art. 13 Abs. 1 Bst. c BPKG unter dem Genehmigungsvorgehalt des Regierungsrates). Kleiner ist der Einfluss des obersten Organs bei der Pensionskasse für die Angestellten des Kantons Freiburg, die als Einrichtung öffentlichen Rechts konzipiert ist: Beiträge und Leistungen sind im Gesetz über die Pensionskasse des Staatspersonals (Art. 49, Art. 62) fixiert, womit dem paritätisch zusammengesetzten obersten Organ diesbezüglich praktisch kein Spielraum verbleibt, nicht aufeinander abgestimmte Beiträge und Leistungen ins Lot zu bringen.

Privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen müssen dagegen rechtlich immer als Stiftung oder Genossenschaft verselbständigt und vom Arbeitgeber getrennt werden. Dies gilt auch für rein arbeitgeberfinanzierte patronale Wohlfahrtsfonds.

2.3.2 Funktion und Kompetenzen des obersten Organs

Das oberste Organ einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung ist das Leitungsorgan, welches die Strategie der Vorsorgeeinrichtung, ihre Leistungen und ihre Finanzierung selbstständig bestimmt. Diesbezüglich steht dem obersten Organ einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung eine einseitige Regelungsbefugnis zu.

Beim obersten „Organ“ einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung sind die Kompetenzen durch das öffentliche Recht der Kantone und Gemeinden geregelt. Häufig sind die wichtigsten Elemente der Vorsorgelösung (Beiträge, Leistungen u.a.)

6

Art. 46 BV.

7

Z.B. Versicherungskasse für das Staatspersonals des Kantons St. Gallen, Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (Verselbständigung, wenn Versicherungskasse einen Deckungsgrad von 100% erreicht). 8 Z.B. die Pensionskasse der Stadt Zürich. 9 Art. 89 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal St. Gallen.