Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

diesem Hintergrund in der Vergangenheit arbeitsrechtliche Problemfälle auch zum Teil über den Weg der Invalidisierung gelöst worden sind. Letztlich waren dadurch Beiträge und Leistungen bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen häufig nicht im Gleichgewicht.

− Ungenügend finanzierte Leistungsversprechen

Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen kannten bis in die jüngste Vergangenheit und - teilweise auch heute noch - grosszügige Regelungen für das flexible Rentenalter, die nicht ausreichend finanziert waren oder sind. Gleiches gilt auch für den Teuerungsausgleich auf den Renten.

− Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes auf den 1. Januar 1995

Das FZG führte auch bei den öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen die volle Freizügigkeit ein und beendete damit die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, beim Austritt von Versicherten mehr oder weniger hohe Mutationsgewinne zu erzielen. Für die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen bedeutete dies eine Zunahme ihrer Verpflichtungen.

− Anlageverluste

Der grösste Teil der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen begann erst relativ spät in Aktien zu investieren. Sie wurden wie die privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen auch von der Börsenbaisse der Jahre 2001 und 2002 betroffen. Die Anlage des Vorsorgevermögens öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen wurde zudem häufig durch politische Ziele wie bspw. regionale Wirtschaftsförderung und Wohnbaupolitik beeinflusst, womit zusätzliche Verlustquellen verbunden sein könnten.

2.2.3 Veränderte demographische und gesellschaftliche Rahmenbedingun-

gen

Es ist aus demographischen Gründen keineswegs sicher, dass in Zukunft die Zahl der wegen Pensionierung und Stellenwechsels austretenden Versicherten voll durch Neueintritte ausgeglichen werden. Die Perennität ist damit nicht mehr im gleichen Ausmass gesichert wie in der Vergangenheit. Zusätzlich ist der Trend zu vermehrten Privatisierungen zu beachten. Ein teilkapitalisiertes Finanzierungssystem kann den Handlungsspielraum der Gemeinwesen bei Privatisierungsbestrebungen einschränken, wenn eine garantiebedingte Deckungslücke auszufinanzieren wäre, der Fehlbetrag für das Gemeinwesen jedoch nicht oder schwierig zu finanzieren ist.

2.3 Rechtliche Rahmenbedingungen

Nach Artikel 113 der Bundesverfassung5 fallen Gesetzgebung und Organisationsrecht der beruflichen Vorsorge in die Kompetenz des Bundes, wobei die Vorsorgeeinrichtungen bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen müssen (Art. 113 Abs. 4 BV). Ein Vorbehalt zu Gunsten kantonalrechtlicher Bestimmungen findet sich in der Bundesverfassung nicht.

5 BV, SR 101.