Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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Leistungen nach BVG ausrichten zu können, womit eine primäre Leistungspflicht der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung und erst eine sekundäre Leistungspflicht des Gemeinwesens statuiert wird.

Die Garantie gilt sowohl für Renten- als auch für Austrittsleistungen der Versicherten, die in keinem Fall geschmälert werden dürfen. D.h. öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen, welche im Genuss einer Staatsgarantie stehen und nicht voll kapitalisiert sind, dürfen im Fall einer Teilliquidation von den Austrittsleistungen der Versicherten keine versicherungstechnischen Fehlbeträge abziehen (Art. 19 FZG).

Die Staatsgarantie befreit die Organe der Vorsorgeeinrichtung nicht von der Beachtung anerkannter fachlicher Grundsätze bei der Bewirtschaftung ihres Vermögens. Insbesondere ist die Staatsgarantie kein Freipass für eine den Anlagerisiken ungenügend Rechnung tragende Anlagestrategie und verschafft der öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung keine unbeschränkte Risikofähigkeit18.

Die Staatsgarantie ist heute Voraussetzung für die Bewilligung der Aufsichtsbehörde zur Bilanzierung in offener Kasse. Die gesetzliche Regelung entspricht allerdings insofern nicht mehr der Realität, als im Zusammenhang mit der Staatsgarantie nicht mehr die Bilanzierung in offener Kasse, sondern finanzierungsseitig die Teilkapitalisierung einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung im Vordergrund steht19.

Damit die Staatsgarantie gewährt werden darf, müssen materielle und formelle Voraussetzungen erfüllt werden. Als Garantiegeber kommen der Bund, die Kantone und die Gemeinden in Betracht. In materieller Hinsicht sollte seitens der Vorsorgeeinrichtung das Erfordernis der Perennität erfüllt sein. Das Vorliegen dieses Erfordernisses wird in der Praxis jedoch kaum oder zumindest nur summarisch überprüft. In formeller Hinsicht muss die Staatsgarantie in einem Erlass des Gemeinwesens - in der Regel ist dies ein kantonales Gesetz oder ein Gemeindeerlass20 - vorgesehen sein. Die Staatsgarantie kann sich auch faktisch aufgrund der juristischen Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung als unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ergeben21: da solche Vorsorgeeinrichtungen über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen und somit Teil des Gemeinwesens sind, entsteht die Garantie automatisch und deckt die Gesamtheit der Leistungen ab22. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass für die Vorsorgeeinrichtung eine besondere Rechnung geführt wird.

Damit die Garantie zum Tragen kommen kann, muss die Teilkapitalisierung durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden. Sie hat in erster Linie zu prüfen, ob sich die Garantiezusage im Umfang des Rahmens bewegt, welcher durch den ihr zu Grunde liegenden Erlass gezogen wird.

18 Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission des Kantons Basel-Stadt zur Aufklärung der Vorkommnisse bei der Pensionskasse des Basler Staatspersonals sowie bei weiteren von der Finanzverwaltung verwalteten Fonds vom 20. Dezember 2004, S. 50. 19 PRASA Hewitt, Studie zur Refinanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, Dezember 2003, S. 4 (nachfolgend zitiert als PRASA, S.). 20 Z.B. Art. 50 des Gesetzes über die bernische Lehrerversicherungskasse, § 53 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse des Basler Staatspersonals, art. 2 des Statuts concernant la Caisse de prévoyance du personnel enseignant de l'instruction publique et des fonctionnaires du Canton de Genève, Art. 74 des Reglement über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern. 21 Vgl. § 2 des Zürcher Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal und Antrag des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 15. Mai 2002 zum Gesetz über die Verselbständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal, S. 6. 22 PRASA, S. 10.