Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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2.3.4 Gründung und Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrich-
tungen
Das BVG gibt dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowohl bezüglich der Rechtsform (Art. 48 Abs. 2 BVG) als auch in Bezug auf die rechtliche Ausgestaltung der materiellen Regelung (Art. 50 Abs. 2 BVG) einen sehr grossen Spielraum. Sie können die relevanten Vorschriften für ihre Vorsorgeeinrichtungen in einem Erlass regeln, wobei nicht ein Gesetz im formellen Sinn verlangt wird, sondern es den öffentlich-rechtlichen Körperschaften überlassen bleibt, auf welcher Erlassstufe und in welchen Verfahren sie die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen regeln wollen15. Die Grundzüge der Vorsorgeregelung können sich auch im Personalrecht finden16. Als Folge davon schränkt das BVG bei den öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen auch die Kompetenzen des obersten Organs ein. Erlässt das Gemeinwesen die Bestimmungen, so steht dem paritätischen Organ kein Entscheidungs-, sondern lediglich ein Anhörungsrecht zu (Art. 51 Absatz 5 BVG). Bei den meisten öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen sind heute jedoch die wesentlichen Inhalte der Vorsorgelösung in einem Erlass geregelt. Daran ändert auch die Bezeichnung (häufig: Statuten) nichts. Dabei hat die kantonale Aufsichtsbehörde jener Aufsicht Rechnung zu tragen, die nach geltendem Recht bereits durch eine andere kantonale Aufsichtsbehörde ausgeübt wird (Art. 2 BVV 1). Grundsätzlich ist es auch möglich, dass das Gemeinwesen die Aufsicht über die öffentlich-rechtliche(n) Vorsorgeeinrichtung(en) nicht der Aufsichtsbehörde, sondern einer anderen Behörde überträgt17.
Auch öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen haben Reglemente. Ob diese vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung oder von der Legislative oder Exekutive des Gemeinwesens beschlossen werden, oder ob Genehmigungsvorbehalte bestehen, ist ausschliesslich eine Frage des einschlägigen Rechts von Bund, Kanton und Gemeinden. In der Praxis findet sich häufig ein Genehmigungsvorbehalt zu Gunsten der Exekutive oder der Legislative. Anders als privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen können öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen jedoch mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde von der Bilanzierung in geschlossener Kasse und damit auch vom Erfordernis der Vollkapitalisierung abweichen, sofern ein Gemeinwesen die Leistungen garantiert (vgl. Ziff. 2.3.5).
2.3.5 Staatsgarantie
2.3.5.1 Begriff und Rechtsgrundlagen
Die Garantie des Gemeinwesens (Staatsgarantie) für die Leistungen einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung ist heute Voraussetzung für die Teilkapitalisierung einer solchen Vorsorgeeinrichtung (Art. 45 Abs. 1 BVV 2) und bildet zusammen mit der Bewilligung der Aufsichtsbehörde die Voraussetzung für ein Abweichen vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse (Art. 69 Abs. 2 BVG). Das Institut der Garantie wird heute weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe näher umschrieben, sondern beschränkt sich auf die Pflicht des Gemeinwesens, die
15 Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz § 2 N 113. 16 Vgl. z.B. Art. 85 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals der Stadt Zürich. Das Gemeindeparlament regelt darin auf Vorschlag des Stiftungsrates der Vorsorgeeinrichtung die Sparbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden. 17 Bis Ende 1997 unterstand die Pensionskasse PKB des Bundes nicht der Aufsicht des BSV sondern der Aufsicht des Eidg. Finanzdepartementes. In allen Kantonen wird die Aufsicht ausschliesslich von der für die BVG-Aufsicht zuständigen kantonalen bzw. regionalen Behörde ausgeübt.