Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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diesem Grundsatz gelten auch im Bereich der überobligatorischen Leistungen.39

‚ Sie kann eine zeitlich befristete Unterdeckung einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung, welche nicht über eine Staatsgarantie verfügt, zulassen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 65c BVG erfüllt sind.40

‚ Bei der Prüfung der Parität muss die Aufsichtsbehörde beachten, dass bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen lediglich ein Anhörungsrecht des paritätischen Organs beim Erlass reglementarischer Bestimmungen besteht (Art. 51 Abs. 5 BVG)41.

2.5 Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde

Es stellt sich die Frage nach der Unabhängigkeit einer in eine kantonale Verwaltung eingebundenen BVG-Aufsichtsbehörde gegenüber dem Regierungsrat bzw. dem Departements- oder Direktionschef, dem sie administrativ unterstellt ist. Denkbar sind Fälle, in denen es zu Interessenkonflikten kommen kann, wenn die kantonale Aufsicht gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung z. B. Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung durchsetzen will (sofern diese Vorsorgeeinrichtung nicht über eine Staatsgarantie verfügt), die unter Umständen den finanziellen Interessen des Kantons als Arbeitgeber zuwiderlaufen.

Die Expertenkommission Strukturreform schlug in ihrem Schlussbericht vom Dezember 2005 vor, Artikel 61 Abs. 3 BVG so zu ändern, dass die gemäss Absatz 1 zuständige Aufsichtsbehörde in rechtlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht unabhängig zu sein hat.42

In den Erläuterungen43 zu dieser Bestimmung heisst es u.a., dass die Aufsichtsbehörde keinesfalls weisungsgebunden sein und das Personal nicht von der Budgetpolitik des Kantons abhängen dürfe. Artikel 61 Abs. 3 BVG-Entwurf ist so formuliert, dass der kantonale Gesetzgeber in Bezug auf die Mittel zur Einschränkung dieser Unabhängigkeit über eine gewisse Ermessensfreiheit verfügt und zwar insbesondere in folgenden Bereichen: Verpflichtung zur Berichterstattung über die Aufsichtsausübung, Genehmigung der Ernennung von zuständigen Personen, Entlöhnung des Personals, Gebührenfestsetzungsverfahren, mögliche Rechtsform der dezentralisierten Behörde.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde diesbezüglich gefordert, die Kantone sollten ihre eigenen Vorsorgeeinrichtungen nicht beaufsichtigen dürfen

2.6 Probleme der heutigen Regelungen

2.6.1 Fehlende Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrich-

tungen von politischen Behörden

Bund, Kantone und Gemeinden haben die Möglichkeit, die wesentlichen Bestimmungen einer Vorsorgeeinrichtung durch Erlasse zu regeln. Sie haben damit Einwir-

39 Ruggli, a.a.O., S. 109. 40 Vgl. Art. 44 Abs. 2 BVV 2 41 Vgl. Ruggli, a.a.O., S. 110. 42 Strukturreform in der beruflichen Vorsorge, Vernehmlassungsbericht des Bundesrates vom 5. Juli 2006, S. 46. 43 Strukturreform in der beruflichen Vorsorge, Vernehmlassungsbericht des Bundesrates vom 5. Juli 2006, S. 28 f.