Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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• Die einzelnen Versichertengenerationen sollen gleich behandelt werden. Keine Generation soll gegenüber einer anderen bevorzugt bzw. benachteiligt werden;
• Die Verpflichtungen des zugehörigen Gemeinwesens müssen eindeutig identifiziert werden und die finanziellen Folgen vorhersehbar sein (unerwünschte Überraschungen vermeiden);
• Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen sollen möglichst weitgehend privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen gleichgestellt werden;
• Das Finanzierungsmodell soll in gleicher Weise wie bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen die Festlegung der notwendigen Vermögensrendite und der Risikofähigkeit gestatten, um so die Grundlage für eine professionelle Vermögensanlage zu bieten;
• Die vorgeschlagene Lösung muss alle öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen gleich behandeln. Für alle Einrichtungen müssen die gleichen Rahmenbedingungen gelten. Damit soll die heikle Aufgabe verbunden werden, die einzelnen Einrichtungen anhand objektiver Kriterien einer Kategorie zuzuteilen.
4 Geprüfte Finanzierungsmodelle
4.1 Vorbemerkungen
Es wurden folgende Finanzierungsvarianten unterschieden:
Mischfinanzierung: Kapitaldeckungsverfahren für den einen und Umlageverfahren für den anderen Teil. Dieses Konzept geht mit einer Abweichung vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse (Art. 69 Abs. 2 BVG) einher.
reines Kapitalisierungsverfahren. Die Finanzierung im Kapitaldeckungsverfahren ist eine für die Bilanzierung in geschlossener Kasse erforderliche, aber nicht ausreichende Voraussetzung (gemäss Initiative Beck sollen öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr die Möglichkeit haben, vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abzuweichen). Das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital muss in diesem Fall durch das verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt sein.
Im Teil über die Mischfinanzierung werden auch spezifische Problembereiche behandelt: Perennitätschwankungen, «freie Mittel» und deren Anwendung auf Vorsorgepläne im Beitragsprimat. All diese Themen werden bei der Finanzierung im Kapitaldeckungsverfahren wieder aufgenommen.
4.2 Mischfinanzierungssysteme
4.2.1 Variante: Einhalten eines Zieldeckungsgrades
Der Begriff «Deckungsgrad» wird in Artikel 44 BVV 2 und noch genauer im Anhang zur BVV 2 präzisiert. Es geht um das Verhältnis zwischen dem Vermögen der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung (zum Marktwert, inkl. Arbeitergeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht und Wertschwankungsreserven, abzüglich der passiven Rechnungsabgrenzungen) und ihren Verpflichtungen (versiche-