Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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2.3.5.4 Teilliquidation öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen

Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen regeln nicht, wer im Falle einer Teilliquidation den Fehlbetrag zu tragen hat. Würde er der Vorsorgeeinrichtung auferlegt, so hätte dies eine Vergrösserung des Fehlbetrages bei den verbleibenden Versicherten zur Folge. Bei einem starken Absinken des Deckungsgrades könnte dies dazu führen, dass die verbleibenden Versicherten im Rahmen von Sanierungsmassnahmen die Auswirkungen von Entscheiden ihres Arbeitgebers mit zu tragen haben. Dies kann zwar auch bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nicht ausgeschlossen werden, doch muss hier der Arbeitgeber seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Vorsorgeeinrichtung jederzeit voll erfüllen.

Kommt es zur Teilliquidation einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung, weil eine Verwaltungseinheit ausgelagert oder eine öffentlich-rechtliche Anstalt privatisiert wird, darf der versicherungstechnische Fehlbetrag nicht von den Freizügigkeitsleistungen der austretenden Versicherten in Abzug gebracht werden (Art. 19 FZG). Nach PRASA25 wird der Fehlbetrag in der Praxis:

‚ entweder von der Vorsorgeeinrichtung getragen, womit der Fehlbetrag der in der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Versicherten steigt. Allerdings ist fraglich, ob derartige Regelungen mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (Art. 53d BVG)26;

‚ oder die Differenz wird von einer externen Stelle getragen, z.B. von der Institution, welche den Austrittsentscheid veranlasst hat.

2.4 Aufsicht über öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen

2.4.1 Organisation und Struktur der Aufsicht in den Kantonen − Kantonale Aufsichtsbehörden

Nach dem Wortlaut des geltenden Rechts ist eine allfällige Sonderlösung für die Beaufsichtigung von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen - d.h. unterschiedliche Aufsichtsbehörden für Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen oder des privaten Rechts - nicht vorgesehen (Art. 61 Abs. 1 BVG und Art. 1 Abs. 1 BVV 1). Allenfalls ist eine beschränkte Delegation von Aufgaben an weitere Kantons- und Gemeindeinstanzen zur Unterstützung der zentralen kantonalen Aufsichtsbehörde möglich (Art. 1 Abs. 2 BVV 1).

Mit Ausnahme des Umstandes, dass pro Kanton eine einzige zentrale kantonale Instanz als Aufsichtsbehörde tätig sein muss, enthält das Bundesrecht weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe Vorschriften, nach welchen Grundsätzen und wie die kantonale Aufsichtsbehörde organisiert sein soll. Die Kantone können daher Ausführungsbestimmungen zum BVG erlassen. Bezüglich der Aufsichtsführung schreibt Artikel 1 BVV 1 lediglich vor, dass pro Kanton eine einzige zentrale kantonale Instanz als Aufsichtsbehörde tätig sein muss. Es gehört somit zur verfassungsmässigen Eigenständigkeit der Kantone, wo sie ihre BVG-Aufsichtsbehörde innerhalb der kantonalen Verwaltung eingliedern wollen. In der Regel ist sie Teil eines kantonalen Departements oder einer kantonalen Direktion (z.B. der Finanz- oder

25 PRASA, S.12. 26 Vgl. dazu Jacques-André Schneider, Caisses de pensions publiques: garantie étatique et modification du plan de prestations in SVZ 68 (2000), S. 65 ff.