Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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2.3.5.2 Geltungsbereich der Garantie

− Obligatorische und weitergehende Vorsorge

Grundsätzlich müssen die BVG-Leistungen garantiert werden (Art. 45 Abs. 2 BVV 2). Auf der anderen Seite dürfen öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen, die vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen, bei der Festsetzung der Austrittsleistung von Versicherten keine versicherungstechnischen Fehlbeträge in Abzug bringen (Art. 19 FZG). Da der Geltungsbereich des FZG jedoch nicht auf die gesetzliche Minimalvorsorge beschränkt ist, gilt die Garantie des Gemeinwesens entgegen dem Wortlaut von Artikel 45 Absatz 2 BVV 2 deshalb nicht nur für die gesetzliche Mindestvorsorge, sondern auch für die weitergehende Vorsorge.

− Für weitere angeschlossene Arbeitgeber

Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen können neben der eigentlichen Kernverwaltung weitere Arbeitgeber anschliessen, die mit dem Gemeinwesen durch einen Leistungsvertrag verbunden sind, von diesem Subventionen beziehen oder einen Bezug zum Gemeinwesen haben. Weiter finden sich auch Anschlüsse von juristischen Körperschaften (Aktiengesellschaften oder Genossenschaften), an welchen das Gemeinwesen eine massgebende Beteiligung hält (z.B. Spitäler mit Leistungsauftrag). Möglich ist ebenfalls der Anschluss anderer Gemeinwesen (z.B. Anschluss von Gemeinden an eine Vorsorgeeinrichtung für das kantonale Personal). In diesen Fällen erstreckt sich die Garantie des Gemeinwesens auch auf die weiteren angeschlossenen Arbeitgeber.

2.3.5.3 Beitragspflicht gegenüber dem Sicherheitsfonds

Da die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen reglementarische Leistungen ausrichten, unterstehen sie dem Freizügigkeitsgesetz (Art. 1 Abs. 2 FZG). Diese Unterstellung bildet Anknüpfungspunkt für die Unterstellung einer Vorsorgeeinrichtung unter den Sicherheitsfonds (Art. 57 BVG).

Für die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie führt diese Regel zur Situation, dass sie einer "doppelten" Garantie unterliegen23: Sowohl das öffentlich-rechtliche Gemeinwesen als auch der Sicherheitsfonds garantieren die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung im Falle der Zahlungsunfähigkeit, wobei die Garantie des Gemeinwesens unbegrenzt ist, während die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds auf das anderthalbfache des oberen Grenzbetrages (Art. 8 Abs. 1 BVG) begrenzt ist24. Das Gesetz enthält keine Regelung über die Konkurrenz der beiden Garantiebestimmungen. Es muss aber wohl davon ausgegangen werden, dass die Garantie des Gemeinwesens als lex specialis Vorrang vor Insolvenzleistungen des Sicherheitsfonds hat. Da der Sicherheitsfonds erst Leistungen erbringt, nachdem sämtliche Sanierungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind, auferlegt die Subsidiarität der Leistungspflicht des Sicherheitsfonds den öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie eine vorgängige Sanierungspflicht. Eine Leistungspflicht des Sicherheitsfonds ist damit bei öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen v.a. in jenen Fällen gegeben, in denen ein Gemeinwesen zahlungsunfähig wird.

23 PRASA, S. 10. 24 2006: 116'100 Fr.