Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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kungsmöglichkeiten auf die Vorsorgeeinrichtung, die ein privater Arbeitgeber nicht hat. Das geltende Recht gibt den öffentlich-rechtlichen Körperschaften insbesondere die Möglichkeit, die berufliche Vorsorge im Rahmen einer unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt oder gar einer Verwaltungseinheit zu führen. In diesen Fällen kann die fehlende Unabhängigkeit der Vorsorgeeinrichtung vom Gemeinwesen insbesondere dann problematisch werden, wenn die Bewirtschaftung des Vorsorgevermögens direkt durch die Finanzverwaltung des Gemeinwesens vorgenommen wird44. Derartige Konstellationen beinhalten immer die Gefahr von Interessenkollisionen und den Einfluss sachfremder Kriterien auf die Anlagetätigkeit der Vorsorgeeinrichtung45.

Werden die Zuständigkeitsgrenzen zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber verwischt, so kann sich dies aber auch negativ auf das öffentlich-rechtliche Gemeinwesen als Arbeitgeber auswirken46.

2.6.2 Mangelnde Kompetenzen des obersten Organs

Steht dem obersten Organ einer Vorsoreeinrichtung lediglich ein Anhörungs- und eventuell ein Antragsrecht zu und sind gleichzeitig sowohl die Beiträge als auch die Leistungen in einem Erlass des Gemeinwesens geregelt, welcher allenfalls noch dem Referendum untersteht, kann die Sanierung, bzw. Ausfinanzierung einer Vorsorgeeinrichtung erheblich erschwert sein.

2.6.3 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung wird erschwert, wenn die Aufsichtsbehörde eine Verwaltungseinheit des Gemeinwesens (allenfalls noch desselben Departements) ist, dessen öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung beaufsichtigt werden soll47. Interessenkollisionen und politische Einflussnahme lassen sich auf Grund der fehlenden Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde kaum vermeiden. Auch im Fall, dass die Aufsichtsbehörde rechtlich verselbstständigt ist, kann sie nur schwer Massnahmen gegen eine Vorsorgeeinrichtung durchsetzen, die Teil der Zentralverwaltung des Gemeinwesens ist. Die schwierigste Konstellation ergibt sich, wenn sowohl die Führung der Vorsorgeeinrichtung und die Funktion als Revisionsstelle als auch die Aufsicht vom selben Departement vorgenommen werden, wie das bis 1997 bei der Pensionskasse des Bundes der Fall war.

3 Zielsetzungen für ein Finanzierungssystem

Folgende fünf Zielsetzungen sollen künftig bei der Finanzierung von öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen erreicht werden:

44 Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission des Kantons Basel-Stadt zur Aufklärung der Vorkommnisse bei der Pensionskasse des Basler Staatspersonals sowie bei weiteren von der Finanzverwaltung verwalteten Fonds vom 20. Dezember 2004. 45 Gutachten der Ernst & Young über die Kreditgewährung des Kantons Zürich an den Ferienverein POSCOM. 46 Vgl. Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission über die Organisation- und Führungsprobleme bei der Pensionskasse des Bundes (PKB) und über die Rolle des Eidg. Finanzdepartements in Bezug auf die PKB, BBl 1996 V 324. 47 Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission über die Organisation- und Führungsprobleme bei der Pensionskasse des Bundes (PKB) und über die Rolle des Eidg. Finanzdepartements in Bezug auf die PKB, BBl 1996 V 367, insbes. 415 ff.