Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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Justizdirektion) und somit dem jeweils zuständigen Regierungsrat administrativ unterstellt. Auch wenn dieser materiell keine Weisungsbefugnis gegenüber der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörde hat - diese ist ausschliesslich dem Bundesrat unterstellt (Art. 64 BVG) - ist eine Einflussnahme faktisch nicht auszuschliessen, zumal der Kanton als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber von allfälligen aufsichtsrechtlichen Massnahmen betroffen sein kann.

− Tendenz zur Regionalisierung der Aufsicht

Die Zentralschweizer Kantone haben die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen in einer regionalen Aufsichtsbehörde zusammengefasst, die ihre Tätigkeit am 1. Januar 2006 aufgenommen hat. Es handelt sich hierbei um eine öffentlichrechtliche Anstalt der Konkordatskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug mit eigener Rechtspersönlichkeit27. Der aus Mitgliedern der Regierungen dieser Kantone zusammengesetzte Konkordatsrat erteilt der ZBSA in der Regel für eine Periode von vier Jahren einen Leistungsauftrag mit Globalkredit, wobei dieser Leistungsauftrag der Genehmigung aller betroffenen Regierungen bedarf.28 Die Finanzierung der Tätigkeit dieser Anstalt erfolgt über Gebühren.29

In der Ostschweiz ist eine analoge Aufsichtsstruktur im Aufbau, welche die Kantone St. Gallen, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Thurgau, Glarus und Graubünden umfassen soll. Die Ostschweizer Aufsichtsbehörde wird ihre Aktivität voraussichtlich am 1. Januar 2008 aufnehmen. Die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Schaffhausen wurde Ende Februar 2007 rückwirkend auf den 1. Januar 2007 auf den Kanton Zürich übertragen30. Da die Regionalisierungsbestrebungen bislang weder die West- noch die Nordwestschweiz in nennenswerter Weise erfasst haben, wurden mit der Vernehmlassungsvorlage zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge Anreize vorgeschlagen, die die Regionalisierung der Aufsichtstätigkeit beschleunigen soll. Dass dieser Regionalisierungsprozess einen ersten Schritt in Richtung einer grösseren Unabhängigkeit der BVG-Fachaufsichtsbehörden gegenüber den kantonalen politischen Behörden darstellt, dürfte unbestritten sein.

2.4.2 Allgemeine Aufgaben der Aufsicht bei öffentlich-rechtlichen Vorsorge-

einrichtungen

Die Aufsichtsbehörde nimmt bei der Beaufsichtigung von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich die gleichen Aufgaben wahr wie bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen31. In der Regel unterstehen öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen den gleichen Aufsichtsbehörden wie die privatrechtlichen Einrichtungen32.

Das Gesetz trifft mit Bezug auf die Ausübung der Aufsicht über die registrierten Vorsorgeeinrichtungen keine Unterscheidung, ob eine Vorsorgeeinrichtung auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage gegründet wurde (Art. 48 BVG). Die Aufsicht muss also über beide Rechtsformen von Vorsorgeeinrichtungen

27 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004, Art. 1. 28 Vgl. Art. 5, Art. 6 Bst. b und Art. 13 des Konkordates vom 19. April 2004; Konkordat der Ostschweizer Kantone, interkantonale Regelung. 29 Vgl. Art. 19 des Konkordates vom 19. April 2004. 30 Amtsblatt des Kantons Schaffhausen, Nr. 37, S. 1245. 31 Vgl. Art. 48 BVG in Verbindung mit Art. 11 BVV 1, Art. 62 BVG und Art. 84 ZGB. 32 Christina Ruggli, Die behördliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Basel 1992, S. 107.