Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
rungsmathematisch notwendiges Vorsorgekapital und notwendige Verstärkungen). Der Deckungsgrad misst die Höhe der Teilkapitalisierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung.
Beispiel 1
Vermögen im Sinne von Art. 44 BVV 2 300 Mio.
Verpflichtungen im Sinne von Art. 44 BVV 2 400 Mio.
Deckungsgrad 75% (= 300: 400)
Unterdeckung 100 Mio. (= 400 ./. 300)
In der Praxis wird bei der Variante mit Einhaltung eines Zieldeckungsgrades in einem ersten Schritt der an die Verhältnisse der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung angepasste Deckungsgrad festgelegt. Diese Einschätzung hängt stark von den spezifischen Merkmalen der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung ab und muss deshalb im Einvernehmen mit dem Experten für berufliche Vorsorge vorgenommen werden. Für die öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung entspricht der so bestimmte Wert dem Zieldeckungsgrad. Die fragliche Einrichtung muss dafür sorgen, dass ihr Deckungsgrad Jahr für Jahr regelmässig oberhalb dieser Zielvorgabe zu liegen kommt.
Wird der Zieldeckungsgrad nicht erreicht, muss für den entsprechenden Teil von einer reellen Unterdeckung gesprochen werden, die nötigenfalls beseitigt werden muss. Wird der Zieldeckungsgrad übertroffen, so sind die überschüssigen Mittel zu allererst für die Bildung sämtlicher technischen Rückstellungen und anderer notwendigen Reserven einzusetzen48. Erst dann kann man den allfälligen Saldo zu den «freien Mittel»49 zählen und eine Verwendung zu Gunsten der Versicherten der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung in Erwägung ziehen (solange die Finanzierung adäquat ist). Bezüglich des minimalen Deckungsgrades tendieren die Experten der beruflichen Vorsorge zu einem Wert von 60%50, der vernünftigerweise nicht unterschritten werden soll.
Beispiel 2
Vermögen im Sinne von Art. 44 BVV 2 500 Mio.
Verpflichtungen im Sinne von Art. 44 BVV 2 800 Mio.
Deckungsgrad 62.5% (= 500 : 800)
Unterdeckung 300 Mio. (= 800 ./. 500) Zieldeckungsgrad 66.7% Schwellenwert Nichtkapitalisierung in % 33.3% (= 1 ./. 66.7%) Schwellenwert Nichtkapitalisierung in Franken 266.4 Mio. (= 800 x 33.3%) Reelle Unterdeckung in Franken 33.6 Mio. (= 300 ./. 266.4) In diesem Beispiel befindet sich die öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung in Teilkapitalisierung, mit einem Zieldeckungsgrad von 66.7% (es wird angenommen, das dieser gemeinsam mit dem Experten festgelegt wurde). Der Deckungsgrad beträgt jedoch 62.5% und liegt somit unter dem Schwellenwert. Innerhalb der Unterdeckung von 300 Mio. bedeutet der Teilbetrag von 33.6 Mio. eine reelle Unterdeckung und muss saniert werden. 48 Siehe auch Punkt 4.2.3 49 Siehe auch Punkt 4.2.3. 50 Pittet und Prasa Hewitt.