Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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nach den gleichen fachlichen Kriterien ausgeübt werden. Das Prinzip der Kontrollpyramide gilt auch bei der Beaufsichtigung von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen; das bedeutet, dass die Aufsichtsbehörde auf den Kontrollbericht der Kontrollstelle (Art. 36 Abs. 1 BVV 2) sowie den periodischen Bericht des Experten für berufliche Vorsorge (Art. 53 Abs. 2 BVG) angewiesen ist, damit sie ihre Funktionen wahrnehmen kann. Bei kantonalen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen sind teilweise kantonale Finanzkontrollstellen für die buchhalterische Kontrolle zuständig, was bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen von Gemeinden unter Umständen wegen der möglicherweise ungenügenden Unabhängigkeit und mangelnden Fachkompetenz problematisch sein kann.33 Die Expertenkommission Strukturreform empfahl deshalb, kantonale und kommunale Finanzkontrollen nicht mehr als Revisionsorgan zuzulassen, was eine Streichung von Artikel 33 Bst. b BVV 2 bedingt.34

Die überwiegende Zahl der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen unterstehen in der Schweiz einer kantonalen oder einer regionalen Aufsichtsbehörde. Vier öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen - die Vorsorgeeinrichtung der SBB, der Nationalbank, der Suva sowie die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) - befinden sich hingegen unter der Aufsicht einer Bundesbehörde, nämlich des BSV.35

2.4.3 Besondere Aufgaben der Aufsicht bei öffentlich-rechtlichen Vorsorge-

einrichtungen

Die kantonale Aufsichtsbehörde spielt bei der Beaufsichtigung von öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen von Gesetzes wegen in folgenden Bereichen eine wichtige Rolle:

‚ Im Zusammenhang mit der Urkunden- und Reglementsprüfung bei der definitiven Registrierung einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung hat die Aufsichtsbehörde zwar nicht die Kompetenz, einzelne Dekrets- oder Verordnungsbestimmungen ausser Kraft zu setzen36, sie kann aber die Registrierung verweigern, was faktisch auf die Rechtswidrigkeitserklärung des Dekrets bzw. der Verordnung herausläuft;

‚ Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt bei der Ausübung der Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Aufsicht Rechnung, die nach dem geltenden Recht bereits durch eine andere kantonale Behörde ausgeübt wird (Art. 1 BVV 1). Diese Vorschrift ist restriktiv zu interpretieren, wenn man davon ausgeht, dass die Artikel 61 ff. BVG eine umfassende Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde verankern37;

‚ Sie ist zuständig für die Genehmigung gemischter Finanzierungssysteme von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen; d.h. diese können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen, wenn eine Leistungsgarantie für die BVG-Leistungen von Seiten der öffentlichen Hand (Bund, Kantone oder Gemeinden) vorliegt.38 Der Bilanzierungsgrundsatz bzw. die Voraussetzungen für die Abweichung von

33 Vgl. Art. 33 lit. b BVV 2 und Ruggli, a.a.O., S. 108 oben. 34 Bericht der Expertenkommission Strukturreform in der beruflichen Vorsorge, S. 27; vgl. den entsprechenden Vernehmlassungsbericht des Bundesrates vom 5. Juli 2006, S. 14. 35 Vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 1. 36 Ruggli, a.a.O., S. 108. 37 Ruggli, a.a.O., S. 108. 38 Vgl. Art. 69 Abs. 2 BVG und Art. 45 BVV 2.