Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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einer Verzinsung keine Rolle. Würde die Verzinsung der Sparguthaben analog dem technischen Zinssatz erfolgen, würden erwerbstätige Versicherte und Rentner langfristig gleich behandelt;
wie der BVG-Mindestzinssatz: in diesem Fall käme der kurzfristigen Verzinsung mehr Gewicht zu, allerdings würde jegliche Bindung mit den einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung eigenen Aspekten fallen gelassen.
Mit geeigneten Massnahmen lässt sich aber ein Leistungsziel sichern.
Ein Mischfinanzierungssystem für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen sollte jedoch mit Blick auf ein mögliches Beitragsprimat nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
4.2.4 Zielerreichung
Mit den zuvor vorgestellten, auf einer Mischfinanzierung basierenden, Varianten ist das Ziel der Generationengerechtigkeit, die eine gewisse langfristige Stabilität bezweckt, erfüllt, da die Leistungen einer bestimmten Generation nicht auf Kosten künftiger Generationen finanziert werden.
Was die Verpflichtungen der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft anbelangt, so muss diese neben den reglementarischen Beiträgen auch den nicht kapitalisierten Betrag garantieren. Es gibt keine weiteren finanziellen Verpflichtungen, die die öffentlich-rechtliche Körperschaft zu erwarten hätte, womit auch mit dieser Variante das Ziel der voraussehbaren Kosten erfüllt wäre.
4.3 Finanzierungsmodelle im Kapitaldeckungsverfahren
4.3.1 Variante: Einfrieren der Unterdeckung
Kernstück dieser Variante ist das Einfrieren der Unterdeckung (in Franken) der Vorsorgeeinrichtung, indem die zugehörige öffentlich-rechtliche Körperschaft einen Zins auf diese Unterdeckung bezahlt.
Konkret heisst dies:
Die öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung behält ihre Teilkapitalisierung bei, d.h. es bleibt eine (eingefrorene) Unterdeckung bestehen. In der Buchhaltung wird unter den Aktiven der technischen Bilanz der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung ein zusätzlicher Posten unter der Bezeichnung «Eingefrorene Fehlbeträge» geführt, wobei der einmal festgesetzte Frankenbetrag unverändert bleibt.
Adäquat ist eine Finanzierung dann, wenn (neben der Verzinsung der Unterdeckung) unter Berücksichtung der «Eingefrorenen Fehlbeträge» jederzeit eine ausgeglichene technische Bilanz der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung ausgewiesen werden kann. Um diese Finanzierung festzulegen, geht man in der Praxis vorzugsweise von einem pragmatischen Ansatz aus, der darin besteht, die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung zu simulieren.
Eine adäquate Finanzierung garantiert somit eine ausgeglichene, in der Regel aber langfristig angelegte, technische Bilanz. In der Praxis ist somit von Jahr zu Jahr ersichtlich, wenn die Bilanz nicht ausgeglichen ist. Abweichungen