Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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im betreffenden Jahr pensioniert wird. Das während der Phase als aktive Versicherte geäufnete Altersguthaben ist nicht vollständig ausfinanziert, da die volle Kapitalisierung der (späteren) Verpflichtungen in diesen Fällen erst seit dem Stichtag (vorher aufgelaufene Verpflichtungen können teilkapitalisiert, künftige müssen vollkapitalisiert sein) erfolgt ist. Man muss sie also bis zur Höhe des Deckungskapitals der neuen Renten aufstocken, da dieses grundsätzlich 100% entsprechen muss. Mit einem langfristigen Finanzierungsziel (Festlegung von ausgeglichenen Beiträgen) lässt sich dieser Nachteil jedoch in Grenzen halten.

Beispiel Heute

Vermögen im Sinne von Art. 44 BVV2 600 Mio.

Verpflichtungen im Sinne von Art. 44 BVV2 800 Mio.

Unterdeckung 200 Mio. (= 800 ./. 600)

Deckungsgrad 75% (= 600 : 800)

Nach 10 Jahren

Vermögen im Sinne von Art. 44 BVV2 750 Mio.

Verpflichtungen im Sinne von Art. 44 BVV2 900 Mio.

Unterdeckung 150 Mio. (= 900 ./. 750)

Deckungsgrad 83.3% (= 750 : 900)

Nach 50 Jahren

Vermögen im Sinne von Art. 44 BVV2 1'500 Mio.

Verpflichtungen im Sinne von Art. 44 BVV2 1'500 Mio.

Unterdeckung -.- (= 1'500 ./. 1'500)

Deckungsgrad 100.0% (= 1'500 : 1'500)

Zudem sind die Überlegungen, die zur oben behandelten Variante der eingefrorenen Unterdeckung angebracht wurden, auch für diese Variante gültig.

4.3.3 Variante der vollständigen Ausfinanzierung gemäss der Initiative Beck

Aus technischer Sicht will diese Variante die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen verpflichten:

‚ die Teilkapitalisierung zugunsten einer Vollkapitalisierung aufzugeben;

‚ von einem gemischten Finanzierungssystem zu einem reinen Kapitaldeckungsverfahren zu wechseln.

Letztendlich würde keine spezifische versicherungsmathematische Praxis für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen fortbestehen und die technischen Grundlagen wären für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen vereinheitlicht. Das Haupthindernis für die Realisierung dieser Variante wäre finanzieller Art: Sie hätte – innert einer angemessenen Frist – die Zufuhr von häufig recht hohen Beträgen zur Folge, damit die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen die noch nicht vorfinanzierten Verpflichtungen kapitalisieren kann. Angesichts der hohen Beträge, um die es hier geht, wäre eine finanzielle Beteiligung der erwerbstätigen und/oder der rentenbeziehenden Versichten nicht sinnvoll. Es ist davon auszugehen, dass eine vollständige Ausfinanzierung vollumfänglich zu Lasten der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft ginge.