Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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Die fraglichen Mittel sind «unbelastet», bezogen auf ein System mit gemischter Finanzierung und davon ausgehend, dass der Bestand der erwerbstätigen Versicherten stabil bleibt und das System somit langfristig gesehen wirtschaftlich tragfähig ist. Solange dieses System funktioniert, können diese Mittel - insbesondere als Anpassung der laufenden Renten, ohne die die Rentenempfänger über kurz oder lang inflationsbedingt eine Abwertung ihrer Renten hinnehmen müssten - auf die Versicherten der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung übertragen werden.
Anders sieht die Situation bei einer Teilliquidation aus. In diesem Fall besteht gemäss geltendem Gesetz beispielsweise nicht nur ein Anspruch auf als «frei» eingestufte Mittel, sondern auch auf die Austrittsleistung (Art. 23 Abs. 1 FZG), ohne dass der nicht kapitalisierte Betrag berücksichtigt werden könnte (Art. 53d Abs. 3 BVG gilt nicht). Dieses Vorgehen ist nicht logisch und bedarf einer Klärung. Aber nicht die als «frei» eingestuften Mittel müssten hinterfragt werden, sondern es bräuchte vielmehr eine Überarbeitung der gesetzlichen Bestimmungen zur Teilliquidation für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen.
Es sei aber darauf hingewiesen, dass eine Thesaurierung der freien Mittel im Hinblick auf eine vollständige Ausfinanzierung die Abkehr von der gemischten Finanzierung bedeuten würde und folglich eine andere Finanzierungsstrategie ausgearbeitet werden müsste.
Somit kann ein Mischfinanzierungssystem tatsächlich verfügbare freie Mittel generieren, die allenfalls den Versicherten öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen zugute kommen könnten. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Teilliquidation für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen müssen aber angepasst werden.
− Anwendung auf Vorsorgepläne mit Beitragsprimat
Unter Vorsorgeplänen mit Beitragsprimat sind hier Vorsorgepläne zu verstehen, bei denen sich die Altersleistungen nach dem gebildeten Sparguthaben richten.
Ein Mischfinanzierungssystem auf Vorsorgepläne mit Beitragsprimat anzuwenden, ist in konzeptioneller Hinsicht problematisch, da dieses eine Umlagekomponente enthält und das Sparguthaben demzufolge nur teilweise kapitalisiert ist. Sinn und Zweck eines Altersguthabens ist aber gerade, dass dieses vollständig kapitalisiert ist!
Dieses konzeptionelle Problem zieht aber ein weit praktischeres Problem nach sich und steht im Zusammenhang mit der Verzinsung dieser Sparguthaben. Bei Vorsorgeplänen mit Beitragsprimat richtet sich der fragliche Zins nämlich nach den kurzfristig erwarteten Vermögenserträgen der Vorsorgeeinrichtung. Hier macht dieser Ertrag aber nur eine Komponente aus, denn er wird durch eine Umlagefinanzierung ergänzt. Ein gängiger Benchmark fehlt also und damit gewissermassen auch die für das Beitragsprimat typische Transparenz bei der Finanzierung.
Aus technischer Sicht ist eine Mischfinanzierung für Vorsorgepläne im Beitragsprimat hingegen unproblematisch, sofern für die Verzinsung der Sparguthaben passende Regeln aufgestellt werden. So könnte der Zinssatz beispielsweise folgendermassen festgelegt werden:
wie der technische Zinssatz zur Verzinsung der Rentendeckungskapitalien; dieser spielt bei der Festlegung des Umwandlungssatzes, mit dem das angesparte Kapital in die entsprechende Rente umgewandelt wird, eine zentrale Rolle. In diesem Fall spielt bei Altersguthaben der kurzfristige Effekt