Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen müssen diese sich auf die Stabilität der Versichertenzahlen auswirkenden Schwankungen folglich ausgleichen. Daher wurde die Frage geprüft, ob zum Ausgleich dieser Schwankungen eher eine Perennitätsrückstellung oder eine Perennitätsreserve vorzusehen sei.

Perennitätsreserve (PR) Perennitätsrückstellung (PRst)

Evt. fM Evt. fM

PR

WSR WSR

ZDG inkl. versicherungstechnische ZDG inkl.

Rückstellungen versicherungstechnische

Rückstellungen + PRst

Diese Frage hat in Bezug auf die Festsetzung des Deckungsgrades (Art. 44 BVV 2) eine praktische Bedeutung: Eine Perennitätsrückstellung wäre Bestandteil des Vorsorgekapitals und damit der Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung. Eine Auflösung einer Perennitätsrückstellung hätte daher sehr rasch direkte Auswirkungen auf den Finanzierungsbedarf der Vorsorgeeinrichtung. Dagegen wäre eine Perennitätsreserve wie eine Wertschwankungsreserve Teil des Vorsorgevermögens. Eine Unterschreitung des Zieldeckungsgrades wäre erst möglich, wenn die Vorsorgekapitalien grösser sind als das Vorsorgevermögen inklusive allfälliger Wertschwankungsreserven und Perennitätsreserven. Eine Perennitätsreserve verschafft daher einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung einen grösseren Spielraum in Bezug auf die Finanzierung als eine Perennitätsrückstellung. Die Bildung einer Perennitätsreserve ist demnach die geeignete Lösung. Wie bei den Wertschwankungsreserven handelt es sich um den Ausgleich von Schwankungen und damit eine Reserve und nicht um Rückstellungen für die Finanzierung von Versicherungsrisiken.

Die Perennitätsreserve bietet mehr Sicherheit, dass die «freien Mittel» bei Bedarf auch wirklich «unbelastet» sind51. Ziel dieser Reserve ist es nicht, bestehende und voraussehbare Perennitätsprobleme zu lösen, sondern sie hat einzig eine Glättungsfunktion. Ist oder wird die Perennität in absehbarer Zeit nicht gegeben sein, muss das Prinzip der Bilanzierung in geschlossener Kasse hinterfragt und die Finanzierung überprüft werden.

− Zum Begriff «freie Mittel»

Ist der Zieldeckungsgrad, einschliesslich technischer Rückstellungen, einwandfrei erreicht worden, so müssen die Überschüsse für die Bildung der erforderlichen Reserven eingesetzt werden (Wertschwankungs- und Perennitätsreserve). Nur soweit darüber hinaus noch Kapital übrig bleibt, verfügt die Einrichtung über «freie Mittel» (vorausgesetzt die Finanzierung ist angemessen).

51 Siehe auch den nachfolgenden Abschnitt zum Begriff der freien Mittel.