Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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werden unter den Aktiven der technischen Bilanz als «reelle Unterdeckung» geführt, bzw. auf der Passivsseite der technischen Bilanz als «freie Mittel »52 (sofern zuvor alle technischen Rückstellungen und notwendigen Reserven vollumfänglich gebildet worden sind);
Massnahmen sind hingegen zu ergreifen, wenn entgegen den Prognosen das längerfristige Gleichgewicht plötzlich nicht mehr gegeben ist (z.B. infolge eines Börsencrashs). In Frage kommen in diesem Fall Sanierungsmassnahmen oder die Verteilung der freien Mittel.
Mit einer Verzinsung der Unterdeckung hat die öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung keine Vermögensertragseinbussen (es ist so, als verfügte sie über ein Vermögen in der Höhe ihrer Verpflichtungen) und die oben erwähnte adäquate Finanzierung kommt somit einer Vollkapitalisierung nahe;
Was den Zins betrifft, so sollte dieser so angesetzt sein, dass er den entgangenen Vermögensertrag kompensiert.In diesem Sinne sollte der Zins einem voraussichtlichen durchschnittlichen langfristigen Ertrag entsprechen. Da eine klare Bezugsgrösse vorzuziehen ist, würde man diesen Zins
wahrscheinlich an einem um 0.5% erhöhten technischen Zins der
öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung ausrichten53. Die Unterdeckung könnte mit rund 4% (4% = 3.5% + 0.5%) verzinst werden, da davon ausgegangen werden kann, dass der von den öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen verwendete technische Zinssatz in naher Zukunft 3.5% betragen dürfte.
Technisch gesehen ergeben sich bei dieser Variante die gleichen Auswirkungen wie bei der Initiative Beck (vgl. Ziff. 4.3.3). Der Unterschied wird nämlich aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung einzig aus der Buchhaltung ersichtlich. Die Einrichtung weist (nicht) ein Vermögen auf, das der Gesamtheit ihrer Verpflichtungen entspricht. Im einen wie im anderen Fall verfügt sie jedoch über dasselbe damit verbundene Einkommen. Aus der Sicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft sieht das Ganze natürlich anders aus: Es besteht ein grosser Unterschied zwischen der Verzinsung eines gewissen Betrages und der Anerkennung dieses Betrags als Schuld.
Das Einfrieren der Unterdeckung (in Franken) und die Verzinsung derselben stellen keine eigentliche Sanierungsmassnahme dar, könnten sich aber positiv auf die Entwicklung der Finanzen der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung und speziell auch auf den Deckungsgrad auswirken, denn:
ein eingefrorener Betrag verliert inflationsbedingt über die Jahre an Realwert und «verkleinert» sich dadurch;
der Deckungsgrad ist das Verhältnis zwischen dem Vermögen und den Verpflichtungen der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 44 BVV 2. Man kann davon ausgehen, dass die Beträge mit der Zeit ansteigen und gleichzeitig die entsprechende Frankendifferenz gleich bleibt
52 Die Erläuterungen im Abschnitt 4.2.4.2 haben auch hier Gültigkeit, insb. was das Erfordernis einer Änderung der Gesetzesbestimmungen zur Teilliquidation von örVE anbelangt. 53 Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten empfiehlt, den technischen Zins nach den angenommenen durchschnittlichen langfristigen Erträgen mit einem Abschlag von ungefähr 0.5%, um der zukünftigen Verlängerung der Lebenserwartung Rechnung zu tragen, auszurichten.