Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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verbunden55. Eine Perennitätsreserve wie beim System der Mischfinanzierung ist

hier ausgeschlossen.

Schliesslich gilt es noch darauf hinzuweisen, dass eine Anwendung dieser Variante auf Vorsorgepläne mit Beitragsprimat hier weniger problematisch ist als für Lösungen mit gemischter Finanzierung, wie unter Punkt 4.2 beschrieben.

4.3.2 Variante: Kapitalisierung der neuen Verpflichtungen

Bei dieser Variante werden ab einem bestimmten Zeitpunkt alle neuen Verpflichtungen der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen (Verpflichtungen, die ab diesem Zeitpunkt entstehen) voll kapitalisiert. Nur die Verpflichtungen, die vor dem betreffenden Zeitpunkt entstanden sind, bleiben weiterhin teilkapitalisiert, wobei die damit verbundene Unterdeckung trotzdem verzinst werden muss.

Konkret gilt ab diesem Zeitpunkt:

‚ Für einen aktiven Versicherten: Die vor der Anwendung dieses Prinzips bestehende Verpflichtung wird nicht ausfinanziert, doch die Erhöhung dieser Verpflichtung muss von da an voll kapitalisiert werden;

‚ Für einen aktiven Versicherten, der einen (mehrere) Rentenempfänger generiert: Die Deckungskapitalien der Renten müssen voll im Kapitalisierungsverfahren gebildet werden (finanziert durch die ordentlichen Beiträge);

‚ Für einen Rentenbezüger, der einen (mehrere) Rentenempfänger generiert: Die Deckungskapitalien der Renten müssen voll im Kapitalisierungsverfahren gebildet werden.

Sobald alle bei Inkrafttreten dieses Prinzips vorhandenen aktiven Versicherten einen (mehrere) Rentenempfänger generiert haben bzw. wenn alle aktiven Versicherten ausgetreten sind und alle bei Inkrafttreten dieses Prinzips vorhandenen Rentenbezüger gestorben sind, ist die öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung vollständig ausfinanziert.

Die Anwendung dieses Prinzips hat zur Folge, dass sich die Unterdeckung in Franken mit der Zeit verringert. Denn diese Unterdeckung entspricht den nicht kapitalisierten Verpflichtungen, also jenen Verpflichtungen, die vor dem Beginn der Anwendung dieses Prinzips entstanden sind. Diese werden sich natürlich mit der Zeit verringern und langfristig sogar ganz verschwinden. Dann wird die öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtungen völlig saniert sein und die betreffende Variante wird daher die gleichen Auswirkungen haben wie die Initiative Beck (siehe unten).

Folglich kann diese Variante als verbesserte Variante der eingefrorenen Unterdeckung (oben beschrieben) angesehen werden; verbessert deshalb, weil die Unterdeckung nicht mehr nur in Franken eingefroren, sondern nach und nach behoben wird. Die mit der vorherigen Variante erreichte teilweise Sanierung wird mit dieser Variante zu einer vollständigen Sanierung (auf lange Sicht; siehe auch Ziff. 4.3.3).

Anzumerken ist jedoch, dass diese Lösung dennoch einen erheblichen Mehrbedarf an jährlichen Finanzmitteln nach sich ziehen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine relativ grosse Zahl von älteren erwerbstätigen Versicherten

55 Sie dazu die vorherige Fussnote.