Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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(d.h. Einfrieren), was zur Folge hat, dass parallel dazu auch die Verhältniszahl steigt54.

Die eingefrorene Unterdeckung könnte somit mit der Zeit auf einen tiefen Stand sinken, was für die öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Grund sein könnte, die Unterdeckung auszugleichen. Wann genau dieser Zeitpunkt eintrifft, hängt von verschiedenen individuellen Faktoren der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung ab.

Beispiele Fiktives Beispiel, Bernische heute und in 10 Pensionskasse, Jahren 1990 und 1995 Heute, bzw. 1990

Vermögen gemäss Art. 44 BVV2 600 Mio. 2'427 Mio.

Verpflichtungen nach Art. 44 BVV2 800 Mio. 3'749 Mio.

Unterdeckung 200 Mio.(= 800 ./. 600) 1'322 Mio.

Deckungsgrad 75% (= 600 : 800) 64.7%

Nach 10 Jahren, bzw. 1995

Vermögen gemäss Art. 44 BVV2 700 Mio. 3'880 Mio.

Verpflichtungen nach Art. 44 BVV2 900 Mio. 5'202 Mio.

Unterdeckung 200 Mio.(= 900 ./. 700) 1'322 Mio.

Unterdeckung zu heutigen Kosten 172 Mio. (200 auf 10

Jahre hochgerechnet

mit einer Inflation von

Deckungsgrad 1.5%) 74.6%

77.8% (= 700 : 900)

In diesem fiktiven Beispiel betrug die Unterdeckung immer 200 Mio. Franken, wohingegen der Deckungsgrad leicht gestiegen ist, von 75% auf 77.8%. Die 200 Millionen wurden „abgewertet“ auf einen Betrag von 172 Millionen. So gesehen kann man von einem Sanierungseffekt sprechen.

Bei der Bernischen Pensionskasse musste die anfangs der 1990er-Jahre eingetretene hohe Inflation miteinbezogen werden, wodurch der Deckungsgrad rascher gestiegen ist.

Mit dieser Variante ist das Ziel der Generationengerechtigkeit erfüllt, da das Einfrieren der Unterdeckung eine gewisse Kontinuität in die Entwicklung der öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung hineinbringt. Die eingefrorene Unterdeckung wird nicht den Versicherten aufgebürdet und so lässt sich vermeiden, dass die Finanzierung der Leistungen einer bestimmten Generation auf Kosten künftiger Generationen erfolgt.

Was die Verpflichtungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft anbelangt, so muss diese nicht nur ihre reglementarischen Beiträge, sondern auch die eingefrorene Unterdeckung verzinsen und garantieren; ob eine Rückzahlung des eingefrorenen Fehlbetrags angebracht ist oder nicht, liegt im Ermessen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Da die Verzinsung nach vorgängig festgelegten Regeln erfolgt, gibt es keine weiteren finanziellen Verpflichtungen, die die öffentlich-rechtliche Körperschaft zu gewärtigen hätte, womit auch mit dieser Variante das Ziel der voraussehbaren Kosten erfüllt wäre.

Wie wir bereits gesehen haben, gibt es bei dieser Finanzierungsvariante ausserdem keine Ausgabenumverteilung. Sie ist somit nicht direkt mit Perennitätsschwankungen

54 Die Entwicklung verläuft allerdings genau umgekehrt, wenn die Beträge sich rückläufig entwickeln!