Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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Mit der gewährten Übergangsfrist von 30 Jahren wird die möglichst weitgehende Anpassung an die privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen vollzogen.

5.2.2 Weshalb eine auf der Einhaltung eines differenzierten Zieldeckungs-

grads basierende Finanzierung?

Diese Lösung (Ziffer 4.2.2) hat folgende wichtigen Vorteile:

‚ Die Kosten für eine Ausfinanzierung innert 30 Jahren sind für die betroffenen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen finanziell tragbar;

‚ Dadurch, dass der Deckungsgrad der aktiven Versicherten, gemäss den dem Finanzierungsmodell zugrunde liegenden Modellannahmen, bis zur Ausfinanzierung der Unterdeckung nicht unter den Ausgangswert fallen darf, wird sichergestellt, dass die demografische Entwicklung die Situation der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nicht ungünstig beeinflusst;

‚ Mit der Regel, dass der Gesamtdeckungsgrad, gemäss den Modellannahmen, bis zur Ausfinanzierung der Unterdeckung nicht unter den Ausgangswert fallen darf, wird für die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zumindest eine stabile Finanzlage sichergestellt. Da zudem der Versichertenbestand tendenziell mehr ältere Personen aufweisen wird, sollte sich die Gesamtsituation sogar deutlich verbessern.

5.2.3 Weshalb wurden die übrigen Finanzierungssysteme ausgeschieden?

Die übrigen Finanzierungssysteme wurden aus folgenden Gründen ausgeschieden:

‚ Die auf der Einhaltung eines globalen Zieldeckungsgrads basierende Variante hätte die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen am wenigsten eingeschränkt, wenn man sich auf die Erhaltung des Deckungsgrades auf dem aktuellen Stand beschränkt hätte. Darauf wurde jedoch verzichtet, weil eine Sanierung – soweit diese machbar ist – angestrebt wird. Zudem schützt diese Variante die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nicht vor allfälligen ungünstigen Auswirkungen der Bevölkerungsentwicklung;

‚ Diese Variante hätte in Betracht gezogen werden können, sofern damit eine jährliche Erhöhung des globalen Deckungsgrades - zum Beispiel um 0.5 Prozentpunkte - verbunden gewesen wäre. Eine solche «pauschale» Massnahme hätte jedoch nicht bei allen betroffenen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen die gleichen Effekte und wäre administrativ etwas komplizierter zu handhaben. Daher wurde sie ebenfalls fallengelassen;

‚ Eine auf einen globalen Zieldeckungsgrad basierende Variante, zum Beispiel mindestens 80%, hätte im konkreten Einzelfall ganz unterschiedliche Auswirkungen - insbesondere wäre sie für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen mit einem gegenwärtig sehr tiefen Deckungsgrad nur schwer realisierbar (siehe zum Beispiel Ziff. 4.4.4 für die CIA);

‚ Das Einfrieren der Unterdeckung wäre sicherlich die transparenteste und die am einfachsten zu planende Lösung gewesen. Bei dieser Variante können jedoch sehr hohe Kosten entstehen, weshalb darauf verzichtet wurde. Die von Hewitt Associates SA durchgeführten Simulationen (Varianten A3 gemäss Ziff. 4.4.2 und B2 von Ziff. 4.4.3 ) zeigen, dass in den ersten Jahren mit enormen Kosten zu rechnen ist, wenn der Ausgangsdeckungsgrad relativ tief ist. Zudem