Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

FR 354 44 26 20 1816

GE 3'367 415 248 195 170157

JU 68 8 5 4 33

LU 29 4 2 2 11

NE 959 118 71 55 4845

SG 69 9 5 4 33

SH 8 1 1 0 00

SO 618 76 45 36 3129

TG 4 0 0 0 00

TI 1'145 141 84 66 5853

VD 4'122 508 303 238 208192

VS 1'328 164 98 77 6762

ZH 494 61 36 29 2523

Total 16'328 2'014 1'200 943 822759

Bei einer Verlängerung der Amortisationsdauer von 40 auf 50 Jahre sinken die jährlichen Kosten jedoch nur noch relativ geringfügig.

5 Eckpunkte für die künftige Konzeption öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen

5.1 Finanzierungsmodell

In den vorangegangenen Abschnitten wurden die heutige Situation und die verschiedenen Finanzierungsmodelle, die für die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen in Frage kommen, beschrieben. Angesichts der unterschiedlichen Fristen für eine volle Ausfinanzierung und den damit verbundenen Kosten wird im Sinne eines Kompromisses die Ausfinanzierung der heute noch teilkapitalisierten öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen innert einer maximalen Frist von 30 Jahren angestrebt. Vor diesem Hintergrund können für das künftige Finanzierungsmodell folgende Schlussfolgerungen gezogen werden:

‚ Die meisten öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen sind entweder vollständig oder beinahe vollständig ausfinanziert. Nur eine Minderheit der restlichen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen verzeichnet eine sehr hohe Unterdeckung. Mittelfristig, d.h. innert 30 Jahren sollte es dennoch möglich sein, dass heute noch teilkapitalisierte öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen vollständig ausfinanziert werden;

‚ Bis zur vollständigen Ausfinanzierung bestehen jedoch Alternativen zur vollen Kapitalisierung und zum reinen Kapitaldeckungsverfahren;

‚ Bei deren Umsetzung ergeben sich jedoch besondere Schwierigkeiten, die gelöst werden müssen; vor allem geht es um Fragen im Zusammenhang mit der Teilliquidation, der Garantie der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, des obersten Organs, den Anschluss weiterer Versichertenkollektive, der Anlagestrategie und der Wertschwankungsreserven sowie der Aufsicht. Doch selbst wenn geeignete Massnahmen ergriffen werden, wird der Handlungsspielraum der mit einer nicht voll kapitalisierten öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung verbundenen Akteure wie bereits heute in gewissem Masse eingeschränkt bleiben;