Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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− Kürzung der Hinterlassen- und/oder Invaliditätsleistungen;
− Festlegung der Leistungen anhand des Durchschnitts der versicherten Verdienste in den letzten Jahren (im Leistungsprimat);
− Senken der Sparzinsen (im Beitragsprimat);
− Vorsehen von Beitragsnachforderungen (Einkäufe) bei einer Lohnerhöhung (im Leistungsprimat);
Verbesserung der Anlagestrategie;
Anforderung einer Einmaleinlage von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft;
Einführung eines zeitlich befristeten Sanierungsbeitrags;
Einführung einer Garantie der Rendite durch die öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Dabei ist zu beachten, dass ein Leistungsabbau in der Regel nur auf dem noch versicherten Anteil der Leistungen (Anwartschaften) erfolgen kann und nicht auf dem Anteil der erworbenen Leistungen, dies aufgrund des Grundsatzes der Aufrechterhaltung erworbener Rechte.
Von der Pensionskasse der Gemeinde Lausanne (CPCL) und der Pensionskasse der Stadt Freiburg (CPVF) wurden bspw. verschiedene Sanierungsmassnahmen ergriffen.
Bei der CPCL fällt am stärksten die Erhebung eines Sonderbeitrags zur Sanierung in Höhe von 3.5% der versicherten Verdienste ins Auge; dieser wird erhoben, solange der Deckungsgrad die 60-Prozent-Limite noch nicht erreicht hat.
Bei der CPVF geht es vor allem um eine Ausfinanzierung in der Höhe von 26.6 Millionen Franken durch die verschiedenen Arbeitgeber, um eine Erhöhung des Beitragssatzes von 2.5% des versicherten Verdienstes und um einen Indexierungsstopp der Renten während der nächsten 5 Jahre.
5.3 Umsetzung des Finanzierungssystems
5.3.1 Übergangsperiode
Im Hinblick auf den angestrebten Ausfinanzierungszeitpunkt unterbreiten die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen ihren Aufsichtsbehörden einen (zeitlich fraktionierten Plan), der aufzeigt, mit welchen Massnahmen und in welchen Zeiträumen die Vollkapitalisierung erreicht werden kann. Schliesslich soll der Plan auch aufzeigen, wie die Vorsorgeeinrichtung vorgehen wird, wenn sie einen erheblichen Rückstand auf den Finanzierungsplan aufweist.
Den Vorsorgeeinrichtungen stehen verschiedene Optionen zur Erreichung des Ziels offen. Entscheidend ist, dass sie sich in Richtung einer vollen Kapitalisierung bewegen und Massnahmen ergreifen, wenn sich der Grad der Ausfinanzierung der Vorsorgeeinrichtung verschlechtert.
In dieser Übergangszeit stellen sich die Fragen der Staatsgarantie und der institutionellen Aspekte anders als nach Abschluss der vollen Kapitalisierung der öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen.