Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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‚ Die demografische Entwicklung, vor allem die Entwicklung des demografischen Verhältnisses (aktive Versicherte im Verhältnis zu den pensionierten Versicherten) stellt für die nicht voll kapitalisierten öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen eine ernstliche Bedrohung dar. Entsprechend müssen Vorkehrungen getroffen werden;

‚ Der Wechsel zu einer vollen Ausfinanzierung soll gefördert werden, spätestens jedoch innert 30 Jahren erfolgen, damit bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen ein ähnlicher Handlungsspielraum entsteht wie bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen.

Es empfiehlt sich daher folgendes Vorgehen:

‚ öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen mit einem Deckungsgrad unter 100% können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde während 30 Jahren im System der Teilkapitalisierung weiter geführt werden. Danach müssen sie vollständig ausfinanziert sein;

‚ bis zur vollständigen Ausfinanzierung ist als Finanzierungsmodell die Einhaltung eines differenzierten Zieldeckungsgrads (Ziffer 4.2.2 und Variante A2

von Ziffer 4.4.2) oder ein anderes, restriktiveres Finanzierungssystem zu

wählen. Der zuständigen Aufsichtsbehörde ist ein Finanzierungsplan vorzulegen, in welchem die diesbezüglichen Modalitäten detailliert angegeben sind (zusätzlicher Finanzierungsbedarf, Verteilung der Kosten, Simulationen usw.). Wenn die besagten Bestimmungen in Kraft treten, bestimmt jede öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen den Gesamtdeckungsgrad und den Deckungsgrad der zu diesem Zeitpunkt feststehenden erwerbstätigen Versicherten56, wobei zuerst die Rentenverpflichtungen zu 100% gedeckt sein müssen. In der Folge muss das Finanzierungssystem so ausgestaltet sein, dass die beiden Ausgangsdeckungsgrade gemäss den zugrunde liegenden Modellannahmen nicht mehr unterschritten werden;

‚ mit der periodischen Überprüfung durch den anerkannten Experten für berufliche Vorsorge wird untersucht, ob das langfristige finanzielle Gleichgewicht und die Einhaltung des Zieldeckungsgrades der Vorsorgeeinrichtung gewährleistet sind. Nötigenfalls muss die öffentlich-rechtliche Vorsor-

geeinrichtung Massnahmen ergreifen, mit denen sich das Gleichgewicht

wiederherstellen lässt. Die Aufsichtsbehörde kann Massnahmen verfügen;

‚ Der Bundesrat ist parallel dazu verpflichtet, dem Parlament periodisch (alle 10 Jahre) Bericht über die finanzielle Situation der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zu erstatten. Dieses Vorgehen erlaubt es dem Parlament, hinsichtlich des Zeithorizontes für die vollständige Ausfinanzierung allenfalls notwendig Korrekturen an die Hand zu nehmen.

Dieses Finanzierungsmodell entspricht den festgesetzten Zielen (vgl. Ziff. 3). Unabhängig davon, für welches Finanzierungssystem sich die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen bis zur vollständigen Ausfinanzierung letztlich entscheiden, werden die verschiedenen Generationen von Versicherten gleichgestellt, die Verpflichtungen der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft werden klar

56 Die Bestimmung der Deckungsgrade basiert auf Art. 44 BVV 2. Abweichend davon kann jedoch vom verfügbaren Vorsorgevermögen eine Wertschwankungsreserve und einer Perennitätsreserve gemäss Abschnitt 4.2.3 abgezogen werden Es geht hier darum, eine langfristig angelegte Führung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung zu sichern. Die betreffenden Berechnungen sollten jedoch in jedem Fall nach fachlich anerkannten Grundsätzen und auf der Grundlage einer durch den Experten für die berufliche Vorsorge erstellten Analyse durchgeführt werden.