Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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ausgewiesen, soweit möglich wird eine Anpassung an die Vorsorgeeinrichtungen von privat-rechtlichen Gesellschaften angestrebt, so dass für alle öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen diesbezüglich gleiche Möglichkeiten bestehen.
Beispiel
Vermögen: 950 Mio.
Verpfl. der Rentner: 700 Mio.
Verpfl. der Aktiven: 500 Mio.
Verpfl. total: 1’200 Mio.
demografische
Alterung globaler Deckungsgrad: 79.2% Ausgangslage -
Rentner: 100%
Vermögen: 750 Mio. - Aktive: 50%
Verpfl. der Rentner: 500 Mio.
Verpfl. der Aktiven: 500 Mio.
Verpfl. total: 1’000 Mio.
globaler Deckungsgrad: 75% Vermögen: 900 Mio.
- Verpfl. der Rentner: 500 Mio.
Rentner: 100%
demografische Verpfl. der Aktiven: 700 Mio.
- Aktive: 50% Verpfl. total: 1’200 Mio.
Verjüngung
globaler Deckungsgrad: 75%
- Rentner: 100%
- Aktive: 57.1%
Auf diese Weise wird gesichert:
dass bei einer demografischen Alterung der Deckungsgrad der Aktiven nicht sinkt und der gesamte Deckungsgrad angemessen ansteigt;
dass bei einer demografischen Verjüngung der gesamte Deckungsgrad nicht sinkt und der Deckungsgrad der Aktiven angemessen steigt.
Der nachfolgende Abschnitt 5.2 zeigt auf, auf welchen Überlegungen das vorgeschlagene Modell basiert; dabei wird insbesondere erklärt, weshalb gewisse Lösungen nicht in Betracht gezogen wurden. Im darauf folgenden Abschnitt 5.3 werden die besonderen Modalitäten dieses Modells behandelt.
5.2 Anmerkungen zum vorgeschlagenen Finanzierungsmodell
5.2.1 Weshalb ein Entscheidungsspielraum bezüglich der Dauer bis zur vollständigen Ausfinanzierung?
Jede öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung soll während der Dauer von 30 Jahren selbstständig darüber entscheiden, innert welcher Frist sie die volle Ausfinanzierung vornehmen will. In jedem Fall verfügen die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen bis dann zumindest über ein Finanzierungssystem, das auf der Einhaltung eines differenzierten Zieldeckungsgrads basiert.
Der Grund dafür liegt vor allem darin, dass nicht von allen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen sofort eine volle Ausfinanzierung verlangt werden kann.