Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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In den vorgeschlagenen Bestimmungen wird dem obersten Führungsorgan die Aufgabe übertragen, den Deckungsgrad für die Verpflichtungen gegenüber den erwerbstätigen Versicherten sowie den Deckungsgrad für die gesamten Vorsorgeverpflichtungen zu bestimmen, wobei die mit den laufenden Renten verbundenen Verpflichtungen vollumfänglich gedeckt sein müssen. Die Modularität ergibt sich durch den Umstand, dass die Aufsichtsbehörden ermächtigt sind, die Weiterführung der Finanzierung im System der Teilkapitalisierung während längstens 30 Jahren zu erlauben, wenn der Deckungsgrad der gesamten Vorsorgeverpflichtungen am Stichtag unter 100% liegt (vgl. Art. 72a Abs. 1).
Die stabilisierende Wirkung ergibt sich dadurch, dass die am Stichtag durch die im System der Teilkapitalisierung geführten öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen ermittelten Deckungsgrade als minimale Deckungsgrade gelten – als Schwellenwerte, die nicht mehr unterschritten werden dürfen. Zudem ist die Weiterführung eines gemischten Finanzierungssystems an die Bedingung geknüpft, dass eine Staatsgarantie vorliegt und dass die Vorsorgeeinrichtung einen Finanzierungsplan vorlegt, mit welchem ihr finanzielles Gleichgewicht langfristig gesichert ist. Diese letzte Bedingung setzt zum einen voraus, dass die Verpflichtungen gegenüber den Rentenempfängern voll gedeckt sind, und dass zum anderen die Deckungsgrade für die Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten und die gesamten Vorsorgeverpflichtungen langfristig gewahrt bleiben (vgl. Art. 72a Abs. 1). Schliesslich ergibt sich die stabilisierende Wirkung auch aus dem Umstand, dass die Erlaubnis für die Weiterführung eines gemischten Finanzierungssystems jenen öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen vorbehalten bleibt, welche am Stichtag eine Unterdeckung aufweisen. Diejenigen, die am gleichen Stichtag einen Deckungsgrad von 100% oder darüber verzeichnen, dürfen nur noch im System der Vollkapitalisierung weitergeführt werden.
7.1.2.1 Auswirkungen der anfänglichen Stabilisierung
Wie bereits gesagt, müssen die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen mit einem Deckungsgrad von 100% oder mehr obligatorisch im System der Vollkapitalisierung weitergeführt werden. Diese erste Vorbedingung mag auf den ersten Blick ökonomisch gesehen neutral erscheinen. Dies wäre jedoch nicht mehr der Fall, wenn wichtige Faktoren wie eine insgesamt negative Entwicklung der Vermögenserträge oder hohe Fluktuationen in den Beständen eintreten würden. Nach den aktuellen Zahlen wären 42 öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen mit annähernd 148'000 aktiven und mehr als 77'000 rentenbeziehenden Versicherten betroffen. Bei einer ungünstigen Entwicklung wären die betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, ebenso wie die privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zu ergreifen.
Die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, bei denen am Stichtag eine Unterdeckung besteht, würden dazu verpflichtet, zumindest die am Stichtag errechneten Deckungsgrade einzuhalten, müssen aber spätestens nach Ablauf von 30 Jahren ausfinanziert sein. Diesbezüglich lässt sich eine ähnliche Feststellung formulieren wie jene über die im System der Vollkapitalisierung geführten öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen: Ergeben sich ungünstige Umstände (z.B. Kurseinbruch auf den Märkten oder Verschlechterung des demografischen Verhältnisses), welche dazu führen, dass der Deckungsgrad unter den Anfangsdeckungsgrad sinkt, so wären die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zu ergreifen. Diese Massnahmen werden sowohl für den Arbeitgeber (die öffentlich-rechtliche Körperschaft) wie auch für die erwerbstätigen Versicherten und in geringerem Masse