Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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– Es wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, damit eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, einer ärztlichen Behandlung unterstellt werden darf (Art. 35).

– Die Kantone erhalten in Artikel 39 neu die Kompetenz, die Bewegungsfreiheit der Bevölkerung in bestimmten Gebieten zeitweise einzuschränken.

– Der Bund wird ermächtigt, Forschungsarbeiten und Organisationen zu unterstützen, Aus- und Weiterbildung zu fördern, nationale Referenzzentren abzugelten oder die Herstellung von Heilmitteln zu fördern und dazu die finanziellen Mittel bereitzustellen (Art. 48-52).

– Zur Förderung der Zusammenarbeit wird ein Koordinationsorgan von Bund und Kantonen eingesetzt (Art. 54). Der Bundesrat kann zudem für die Dauer einer besonderen oder ausserordentlichen Lage einen Krisenausschuss einsetzen, der ihn berät und unterstützt (Art. 55). In diesen Organen sind Bundesstellen, die Kantone, die Wirtschaft und bedarfsweise weitere Fachpersonen vertreten.

– Die Eidgenössische Kommission für Impffragen wird als beratendes Organ gesetzlich verankert (Art. 57).

– Der Bund beteiligt sich an den Kosten für Schadenersatz bei Impffolgen (Art. 64 Abs. 2).

– Die Kompetenzen des Bundes bezüglich Aufsicht und Koordination der Vollzugsmassnahmen der Kantone werden verstärkt (Art. 71).

1.4 Öffentliche Gesundheit im Epidemiengesetz

"Unter öffentlicher Gesundheit (public health) wird ein soziales und politisches Konzept verstanden, das durch Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und andere gesundheitsbezogene Interventionen auf Verbesserung von Gesundheit, Lebensverlängerung und Erhöhung der Lebensqualität von ganzen Bevölkerungen abzielt."3 Im Rahmen der vorliegenden Totalrevision des Epidemiengesetzes wird aber eine engere Definition verwendet. Es sollen darunter diejenigen Bereiche der Gesundheit und des Gesundheitswesens verstanden werden, welche bei übertragbaren Krankheiten über den Rahmen des Privaten hinausgehen und bei denen ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht, das staatliches Handeln notwendig macht. Übertragbare Krankheiten sind immer Folge einer Ansteckung, bei der weitere Individuen direkt (Ansteckung von Person zu Person) oder indirekt (Ansteckung z.B. durch Lebensmittel) beteiligt sind. Allenfalls kann auch die biologische oder technische Umwelt Ursache einer Ansteckung sein. Das Epidemiengesetz soll Ansteckungen verhindern helfen, indem es die Rollen der Individuen und des Staates regelt, so weit dies nötig ist.

Der Rahmen des Privaten wird durch individuelle Freiheitsrechte abgesteckt. So soll jedes Individuum über seine eigene Gesundheit insofern verfügen können, als nicht weitere Personen oder die Allgemeinheit betroffen sind.

3 Definition der WHO, 1998.