Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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Ausführungsrecht geregelt. Datenschutzbestimmungen sollen den heutigen rechtsstaatlichen Erfordernissen angepasst werden.
– Formeller Revisionsbedarf: Neben den materiellen Anliegen besteht auch in formeller Hinsicht ein Revisionsbedarf. Aus Anlass der inhaltlichen Überprüfung ist das Gesetz unter Einbezug der Verordnungen deshalb einer formellen Totalrevision zu unterziehen.
1.3.2 Grundzüge
Der Revisionsvorentwurf orientiert sich in materieller Hinsicht am bestehenden Gesetz von 1970. Grundsätzlich neu ist aber die Struktur und Systematik. Es wurde eine sachliche Gliederung gewählt, die im Wesentlichen auf die fachliche Unterscheidung von Erkennung und Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten Bezug nimmt. Dabei unterscheidet das revidierte Gesetz drei Situationen: die normale, alltägliche Situation, die besondere und die ausserordentliche Lage ('Krisensituationen'). Damit wird ein modernes Gesetz geschaffen, welches besser lesbar und verständlicher ist. Es richtet sich nicht nur an die zuständigen Behörden, sondern auch an die von konkreten Massnahmen potenziell betroffenen Personen. Der Vorentwurf orientiert sich zudem an bestehenden Gesetzen (siehe Kapitel 1.6), die den Schutz der Gesundheit bezwecken.
In Teilbereichen enthält der Vorentwurf neue Rechtsgrundlagen, beispielsweise für die Überwachung von Krankheiten, die Förderung von Impfungen, für die Verhütung von Krankheiten in bestimmten Lebenssituationen, für die Verhinderung der Ein- oder Ausschleppung von Krankheiten, aber auch für die Regelung der Kosten. Besonderes Augenmerk wurde darauf gerichtet, dass die Massnahmen des Gesetzes das eigenverantwortliche Handeln stärken, dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen soweit als möglich Rechnung tragen, die Wirtschaft nicht unnötig beeinträchtigen und im internationalen Kontext kompatibel sind. Die Kompetenzen des Staates sind an bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen gebunden.
Der Vorentwurf lehnt sich hinsichtlich des Vollzugs an die bestehende Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen an. Die Kantone bleiben die hauptsächlichen Vollzugsorgane. Die Rolle der Kantonsärztin/des Kantonsarztes wird gestärkt und die Verantwortlichkeiten zur Anordnung von Massnahmen, die das Gesetz den Kantonen zuweist, verbessert. Dem Bund wird sowohl in Normalzeiten als auch in besonderen Lagen eine stärkere Koordinations- und Aufsichtsfunktion übertragen. Er erhält mehr Verantwortung für die Erarbeitung und Umsetzung von gesamtschweizerischen, strategischen Zielvorgaben und er kann die Kantone anweisen, bestimmte Vollzugsmassnahmen zu treffen. Die Schaffung eines fachlichen Koordinationsorgans Bund-Kantone ist von zentraler Bedeutung. Es verbessert die Abstimmung der Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Schweiz. Ferner enthält der Vorentwurf neue Rechtsgrundlagen für die Koordination der Massnahmen mit allen nationalen und internationalen Partnern.
Gewisse Veränderungen bringt der Vorentwurf auch im Bereich des Datenschutzes. Im geltenden Epidemiengesetz war dieser Aspekt nur rudimentär oder nur im Ausführungsrecht geregelt.
Das Bundesgesetz vom 13. Juni 19282 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose wird aufgehoben.