Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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1.3 Ziele und Grundzüge der Revision

1.3.1 Ziele der Totalrevision

Das Hauptanliegen der Totalrevision des EpG besteht in der Verbesserung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und Krankheitsausbrüchen mit grosser Schadenwirkung für die öffentliche Gesundheit. Zudem sind neue Grundlagen zu schaffen, die sich an den Prinzipien der Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der/des Einzelnen orientieren und eine Krankheitsverhütung ermöglichen.

Die Hauptzielsetzungen der Revision im Einzelnen sind:

– Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen (Krisenbewältigung): Zur Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen Bund und Kantonen sind im Gesetz Kriterien für den Eintritt von besonderen Lagen (Krisen) festzulegen und die Befugnisse des Bundesrates in diesen Situationen zu umschreiben. Zudem ist für die Bewältigung von solchen Situationen eine stärkere Führung durch den Bund notwendig. Zudem soll im Gesetz die verfassungsmässige Kompetenz des Bundesrates, in ausserordentlichen Situationen Polizeinotverordnungsrecht zu erlassen, verankert werden (ausserordentliche Lagen).

– Arbeitsteilung zwischen Bund und Kantonen: Aufgaben und Kompetenzen sind differenzierter zu regeln. Der Bund behält die Oberaufsicht und soll vermehrt die strategische Ausrichtung und die nationalen Ziele bestimmen und dazu die zentrale Führung sowie Koordination und Überwachung der kantonalen Vollzugsmassnahmen übernehmen. Die Kantone bleiben wie bis anhin für den Vollzug zuständig.

– Verankerung eines Doppelzwecks: In einem Zweckartikel soll dargelegt werden, dass das revidierte Gesetz den beiden öffentlichen Interessen Sicherheit und Gesundheit gleichermassen dient. Damit wird die Voraussetzung für seine Anwendung sowohl zum Schutz der öffentlichen Gesundheit als auch zur Förderung der Krankheitsverhütung geschaffen. Für beide Zwecke sind sodann Grundsätze für die Anwendung und Konkretisierung des Gesetzes festzulegen. Der bestehende Verfassungsauftrag in Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV lässt beide Zwecke zu.

– Internationale Zusammenarbeit: Bestimmungen über die Zusammenarbeit, Koordination der Massnahmen und den Datenaustausch insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der EU, aber auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit des Bundes mit anderen Ländern sollen gesetzlich verankert werden. Gleichzeitig soll die völkerrechtskonforme Umsetzung der IGV (2005) in der Schweiz erleichtert werden.

– Ausgestaltung der Massnahmen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen: Sowohl Massnahmen der Gefahrenabwehr (z.B. Schutz- und Zwangsmassnahmen) als auch Massnahmen der Risikoeindämmung (z.B. Massnahmen der Befähigung) sind nach rechtsstaatlichen Grundsätzen (Gesetzmässigkeitsprinzip) auszugestalten.

– Verankerung von Datenschutzbestimmungen: Im geltenden Epidemiengesetz war der Aspekt der Datenschutzbestimmungen nur rudimentär oder nur im