Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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1.3.3 Punktuelle Neuerungen

– Das Gesetz regelt, wann eine besondere Lage vorliegt, die den Bundesrat zur

Anordnung von spezifischen, im Gesetz umschriebenen Massnahmen berechtigt (Art. 5).

– Der Vorentwurf definiert neu eine ausserordentliche Lage (Art. 6) und ver-

ankert im Gesetz die verfassungsmässige Kompetenz des Bundesrates, in ausserordentlichen Situationen Polizeinotverordnungsrecht zu erlassen (Art. 185 Abs. 3 BV).

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– Artikel 9 und 10 regeln die Informationspflichten von Bund, BAG und Kan-

tonen.

– Die Meldepflicht kann im Sinne einer Stichprobenerhebung für bestimmte

Meldeinhalte auf ausgewählte Ärztinnen und Ärzte, Spitäler sowie andere öffentliche oder private Institutionen der Gesundheitsversorgung beschränkt werden (Art. 14 Abs. 2).

– Das BAG wird ermächtigt, auf Ersuchen der Kantone oder aufgrund völker-

rechtlicher Vereinbarungen selber epidemiologische Abklärungen durchzuführen (Art. 16 Abs. 2).

– Alle Laboratorien, die mikrobiologische oder serologische Untersuchungen

zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen, werden einer Bewilligungspflicht unterstellt. Die Bewilligungen werden von Swissmedic erteilt (Art. 17).

– Es wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, damit Bund und Kantone

Betriebe, Institutionen und Veranstalter verpflichten können, Risiken der Übertragung von Krankheiten zu vermindern. Eine Registrierungspflicht von technischen Installationen, die Krankheitserreger verbreiten können, kann im Bedarfsfall eingeführt werden (Art. 20).

– Der Vorentwurf enthält neu Grundsätze über die Förderung von Impfungen

(Art. 21). Die Kantone sind verpflichtet, den Anteil der geimpften Personen zu erheben und dem BAG über getroffene Massnahmen zu berichten (Art. 23).

– Artikel 22 verankert eine Bewilligungspflicht für Personen, die eine interna-

tional gültige Impfbescheinigung gemäss den IGV (2005) ausstellen. Zurzeit betrifft dies die Impfung gegen Gelbfieber.

– Artikel 29 definiert im Grundsatz die Voraussetzungen der Einschränkung

der Grundrechte im Zusammenhang mit der Anordnung einer medizinischen Überwachung, Quarantäne und Absonderung, Untersuchung und Behandlung.

– Der Bund unterstützt die Kantone bei der Identifizierung und Benachrichti-

gung von Reisenden, insbesondere im internationalen Verkehr (Art. 30 Abs. 2).