Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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Heilmittelgesetz aus dem Jahr 2000, das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz aus dem Jahr 2002 und das Gentechnikgesetz aus dem Jahr 2003. Einzelne dieser Gesetze sind zurzeit ebenfalls in Revision.
Das Epidemiengesetz soll bestehende Regulierungslücken ausfüllen, die Schnittstellen zu den anderen relevanten Gesetzen und Gesetzesprojekten im Gesundheitsbereich definieren und bestehende Diskrepanzen so weit als möglich beheben. Im Folgenden wird spezifisch auf ausgewählte Schnittstellen und Abgrenzungen zu anderen relevanten Gesetzen eingegangen.
1.6.1 Lebensmittelgesetz (LMG)
Der Bereich übertragbare Krankheiten ist im Bundesgesetz vom 9. Oktober 19924 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) und den nachgeordneten Verordnungen bereits umfassend geregelt, sofern diese durch Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände übertragen werden können. Regelungen zu übertragbaren Krankheiten finden sich – explizit oder implizit – an diversen Stellen des Lebensmittelgesetzes. Im Lebensmittel-Verordnungsrecht wurden am 1. Januar 2007 weitere neue Regelungen aufgenommen, die übertragbare Krankheiten betreffen:
– Verpflichtung der Kantonschemiker/innen, epidemiologische Abklärungen lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche durchzuführen und das BAG (Abteilung Lebensmittelsicherheit) über die erhobenen Daten zu informieren. (Art. 57a der Verordnung des EDI vom 23. November 20055 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung);
– Verpflichtung zur Aufbewahrung von Proben und Stämmen bei Kenntnis von Krankheitsausbrüchen (Art. 54 Abs. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20056, LGV);
– Verpflichtung zur Aufbewahrung von Stämmen von Zoonoseerregern und Monitoring solcher Erreger (Art. 55a, Art. 65a LGV);
– Monitoring von Antibiotikaresistenzen (Art. 65b LGV).
Das EpG ergänzt, wo nötig, wichtige Aspekte in Bezug auf die Überwachung und Bekämpfung von Krankheiten, die durch Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände übertragen werden. Im Einzelnen sind dies:
– Meldesysteme (Art. 11-16);
– Nationale Referenzzentren und regionale Labornetzwerke (Art. 18, 19);
– epidemiologische Abklärungen bei Ausbrüchen (Art. 16);
– Unterstützung von Forschungsarbeiten (Art. 48);
– Koordination der involvierten kantonalen Behörden (Art. 54);
– Berichterstattung der Kantone (Art. 10, 13, 70).