Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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nisse wurden regelmässig in Koordinationssitzungen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und der GDK besprochen. Ausserdem wurden einzelne Dokumente im Rahmen einer informellen Konsultation ausgewählten externen Gesundheitsexpertinnen und -experten unterbreitet.
Gleichzeitig ist in den letzten Jahren international und insbesondere in der Europäischen Union (EU) eine allgemeine Tendenz zu einer starken Ausdehnung der Aktivitäten im Gesundheitsbereich feststellbar. So hat die Weltgesundheitsversammlung (WHA) im Jahre 2005 die revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) verabschiedet, welche am 15. Juni 2007 in der Schweiz in Kraft traten. Um der heutigen Bedrohung der öffentlichen Gesundheit durch übertragbare Krankheiten entgegenzuwirken, erweist sich eine enge Zusammenarbeit mit der EU, mit Behörden anderer Länder und internationalen Organisationen als immer wichtiger.
All diesen Aspekten wird in der Revision Rechnung getragen.
1.2 Schwachstellen und Lücken der geltenden Gesetzgebung
Das geltende Epidemiengesetz weist aus fachlicher und aus rechtlicher Sicht Schwachstellen und Lücken auf:
– Erstens sind die Bestimmungen zur Bewältigung einer gesundheitlichen Notlage insgesamt lückenhaft und zu unspezifisch. Dies hat sich insbesondere im Zusammenhang mit den Ereignissen rund um SARS im Jahre 2003 gezeigt. Sowohl aus Sicht des Bundes als auch aus Sicht der Kantone ist eine klarere gesetzliche Kompetenz- und Aufgabenzuweisung notwendig.
– Zweitens sind die geltenden Rechtsgrundlagen ungenügend, um Gefahren des Ausbruchs und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten frühzeitig zu erkennen, zu beurteilen und zu verhüten (Preparedness).
– Drittens enthält das EpG keine explizite Zweckbestimmung, aus der ersichtlich wird, welchen öffentlichen Interessen die gesetzlichen Anweisungen dienen. Das Fehlen eines Zweckartikels schränkt das Spektrum der gesetzlichen Handlungsmöglichkeiten ein, da sich die Massnahmen nicht auf einen Gesetzeszweck stützen können.
– Viertens beschränkt sich das geltende Gesetz weitgehend auf die Regelung von gesundheitspolizeilichen Massnahmen. Grundlagen für eine effiziente Verhütung von übertragbaren Krankheiten durch Aufklärung und Motivation zu eigenverantwortlichem Handeln fehlen.
– Fünftens genügt das bestehende gesetzliche Instrumentarium den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht mehr. Dem Gesetzmässigkeitsprinzip entsprechende gesetzliche Regelungen, die Rechtssicherheit im Sinne der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns schaffen, sind notwendig.
– Sechstens entspricht das EpG und das Ausführungsrecht den heute geltenden formellen Anforderungen bezüglich Gliederung und Struktur nicht mehr.