Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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regern. Die internationale Zusammenarbeit und Koordination ist deshalb unabdingbar. Unter dem Dach der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) strebt die Staatengemeinschaft nach einer Harmonisierung der Massnahmen im Bereich übertragbarer Krankheiten. Ziel ist eine Effektivitäts- und Effizienzsteigerung der Massnahmen gegen Erreger mit hohem Schadenspotenzial. Als Transit- und Reiseland und als Standort in einer globalisierten Wirtschaft ist die Schweiz direkt betroffen. Insbesondere ist sie an einer engen Zusammenarbeit Europas im Bereich der übertragbaren Krankheiten interessiert (Gesetzgebung, Zielsetzung für die öffentliche Gesundheit, Programmentwicklung, technische Zusammenarbeit etc.). Das Epidemiengesetz sichert eine massvolle und nachhaltige Umsetzung der IGV (2005) und ermöglicht es der Schweiz, der Bedrohung durch übertragbare Krankheiten auf nationaler und internationaler Ebene zu begegnen.

– Gesundheit und Wirtschaft: Ein intaktes Gesundheitssystem ist ein wirtschaftlicher Standortvorteil. Dazu gehören auch Gesundheitsbehörden, die im Bedrohungsfalle zeitgerecht, effektiv und effizient die nötigen Massnahmen ergreifen und durchsetzen können. Das Epidemiengesetz präzisiert den Handlungsspielraum der kantonalen Gesundheitsbehörden und des Bundes und ermöglicht ihnen ein rasches und wirksames Handeln. Wenn nötig müssen auch gegen den Widerstand von Einzelinteressen dringende Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit getroffen werden können. Dabei ist es teilweise unvermeidbar, dass wirtschaftliche Interessen zumindest kurzfristig tangiert werden und Kosten entstehen. Solche Massnahmen sollen jedoch keine unnötigen Beeinträchtigungen von Gesellschaft und Wirtschaft zur Folge haben. Die gesetzliche Präzisierung ihrer Art und ihres Anwendungsbereichs trägt deshalb wesentlich zur Voraussehbarkeit staatlicher Eingriffe bei und erlaubt es den Wirtschaftsakteuren, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Das EpG setzt damit auch das Postulat der IGV (2005) um, wonach der internationale Handel nicht unverhältnismässig von nationalen Gesundheitsschutzmassnahmen behindert werden sollte.

– Kostenregelung: Die Regelung der Kosten in der Schweiz weist im Bereich der übertragbaren Krankheiten einige Lücken auf. Dabei geht es um Fragen der Abgrenzung zwischen medizinischen Massnahmen, die individualmedizinisch indiziert sind und solchen, die aufgrund eines öffentlichen Interesses (zum Schutz der öffentlichen Gesundheit) erfolgen. Einige dieser offenen Fragen werden mit dem revidierten Gesetz gelöst, wobei darauf geachtet wurde, dass keine konzeptfremden Sonderregelungen die etablierten Finanzflüsse stören. Andere Fragen, wie die Beseitigung finanzieller Hürden zur Erreichung von Präventionszielen, wurden dagegen ausgeklammert und ihre Lösung auf zukünftige Regelungen verschoben.

1.6 Verhältnis zu bestehenden oder geplanten Bundesgesetzen

Neben dem Epidemiengesetz befassen sich verschiedene andere Gesetze und Gesetzesprojekte mit Aspekten der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Die vorliegende Revision berücksichtigt deshalb das in den letzten Jahrzehnten stark veränderte regulatorische Umfeld. Hervorzuheben sind insbesondere das Lebensmittelgesetz und das Datenschutzgesetz aus dem Jahr 1992, das