Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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Unbeteiligte oder zufällig beteiligte Personen können vom Verhalten anderer betroffen sein. Der Schutz von Individuen vor Ansteckung ist damit auch eine öffentliche Aufgabe. Je weniger das persönliche Verhalten und je direkter das Verhalten anderer zur Ansteckung beiträgt, desto eher darf das Individuum eine Schutzfunktion durch den Staat erwarten. Dabei werden die Rechte des potenziell ansteckenden Individuums zugunsten der Rechte der exponierten Person eingeschränkt. Die Verhältnismässigkeit der Einschränkung ergibt sich aus dem Krankheitspotenzial, das sich wiederum aus der konkreten Situation ergibt. Das EpG soll die Prinzipien festhalten, nach denen der Staat und die Menschen mit diesem Problem umgehen.
Die Notwendigkeit einer Regelung ergibt sich im konkreten Fall aus Faktoren wie der Art der Infektion, den Umständen der Ansteckung, der Zumutbarkeit der Massnahmen zur Verhinderung einer Übertragung und weiteren Begleitumständen. So wäre es z.B. unverhältnismässig, die Übertragung von banalen Erkältungen in jedem Fall verhindern zu wollen.
Das Verhalten des/der Einzelnen ist oft für eine Ansteckung entscheidend. Das EpG soll daher der Bevölkerung ermöglichen, Gefahren zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Zu diesem Zweck wird dem Staat die Aufgabe übertragen, die Bevölkerung, einzelne Bevölkerungsgruppen oder einzelne Personen zu informieren. Aufforderungen zu einem bestimmten Gesundheitsverhalten sollen dabei Rücksicht auf den freien Willen der Individuen nehmen. Jede einzelne Person kann selber über seine/ihre Lebensgewohnheiten oder über das Gesundheitsverhalten entscheiden. Es ist auch nicht zu erwarten, dass allen Individuen aufgrund der Informationen ein vollständiges Wissen zu einem bestimmten Gesundheitsverhalten vermittelt werden kann.
Unabhängig von menschlichen Einflüssen existieren Gefahren durch übertragbare Krankheiten, indem auch die biologische Umwelt Risiken birgt. Es kann effizient sein, von Staates wegen diese Risiken zu beobachten, darüber zu informieren und allenfalls gemeinsam (Staat und Individuen) Schutzmassnahmen zu treffen. Bei diesen Übertragungsrisiken werden keine Freiheitsrechte tangiert, solange die Massnahmen freiwillig sind.
Das EpG schafft eine gesetzliche Grundlage für eine limitierte Aktivität des Staates zugunsten der öffentlichen Gesundheit sowie zur Minderung der materiellen Belastung der Allgemeinheit (z.B. durch Gesundheitskosten), während die persönliche Freiheit und das Recht auf Selbstbestimmung des Einzelnen weitgehend gewahrt werden.
1.5 Gesundheitspolitische Bedeutung der Vorlage
Mit der Gesetzesrevision soll die Regulierung der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten den heutigen Anforderungen angepasst werden. Zudem soll für die Zukunft eine solide Basis für die Ausgestaltung der Krankheitsbekämpfung in der Schweiz gelegt werden. Wichtige Elemente dieser Revision sind beispielsweise die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, der Umgang mit Konflikten zwischen den Anliegen der öffentlichen Gesundheit und wirtschaftlichen Interessen sowie Fragen der staatlichen Kostenbeteiligung.
– Internationale Zusammenarbeit: Die internationale Mobilität von Menschen und Gütern begünstigt die Weiterverbreitung von zahlreichen Krankheitser-