Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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gewisse Finanzierungslücken auf. Bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit individuellen Massnahmen zur Prävention oder zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit können nicht oder nicht vollumfänglich über die Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Leistungen nicht der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit im Sinne des KVG dienen oder wenn die betroffenen Personen eine Kostenbeteiligung zu tragen haben. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Für Kinder besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Franchise zu wählen. Die Wahl einer höheren Franchise führt dazu, dass bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für Impfungen nicht mehr oder nicht mehr vollständig von den Krankenversicherern übernommen werden. Höhere Kosten für die Eltern können die individuelle Impfbereitschaft beeinträchtigen. Die negativen Auswirkungen betreffen jedoch nicht nur die individuelle Ebene, sondern auch die öffentliche Gesundheit. Sie führen zu einer tieferen Durchimpfungsrate der Bevölkerung und somit zur Erhöhung des Erkrankungsrisikos für Personen, die nicht geimpft sind bzw. geimpft werden können. Ebenso können etwa Ansteckungsverdächtige aufgrund der anfallenden Kostenbeteiligung auf eine Abklärung und allfällige Behandlung einer übertragbaren Krankheit verzichten. Zudem sind bestimmte Präventionsmassnahmen, die zur Verhütung einer Krankheitsübertragung aus der Sicht der öffentlichen Gesundheit sinnvoll sein können, nicht im Leistungskatalog der Krankenpflege-Leistungsverordnung enthalten, da nicht alle drei Kriterien – Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit – erfüllt sind. Sie können damit nicht über die Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden.
Die folgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der Möglichkeiten, die identifizierten Finanzierungslücken zu beheben:
– Ausweitung der Kostenübernahme für Präventionsmassnahmen im KVG sowie Befreiung von der Kostenbeteiligung für bestimmte Präventionsmassnahmen oder Leistungen, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind;
– Ausgleichende Massnahmen in einem Rahmengesetz (z.B. Präventionsgesetz), um die Kostenübernahme von Präventionsmassnahmen zu regeln, die aus der Sicht der öffentlichen Gesundheit notwendig sind;
– Ausgleichende Massnahmen im EpG, um die Kosten und Leistungen, die nicht oder nur teilweise über das KVG vergütet werden können, angemessen zu finanzieren. Bund oder Kantone werden nach diesem Modell die Kostenträger. Damit dieses Modell funktioniert, sind im KVG entsprechende Anpassungen in Bezug auf die Geldflüsse (Abrechnung) notwendig.
Der Revisionsvorentwurf EpG – wie schon das geltende Epidemiengesetz – verfolgt die im letzten Punkt genannte Strategie. Er enthält ausgleichende Massnahmen, um die Kosten und Leistungen, die nicht oder nur teilweise über das KVG vergütet werden können, angemessen zu finanzieren. Neu sollen die vorhandenen kantonalen Gestaltungsspielräume aufgehoben und die ausgleichenden Massnahmen klarer gefasst werden. Bund oder Kantone haben nach diesem Modell subsidiär die Kosten zu tragen: So sieht Artikel 66 Bst. a EpG vor, dass die Kantone die Kosten der von ihnen gemäss den Artikeln 29-36 angeordneten Massnahmen (medizinische Überwachung, Quarantäne und Absonderung, ärztliche Untersuchung und Behandlung) zu übernehmen haben, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Gleiches gilt für die von Organen des Bundes angeordneten Massnahmen im internationalen Personenverkehr (Art. 40 Abs. 1 EpG). Damit können die finanziellen Hindernisse für die