Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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aus Sicht der öffentlichen Gesundheit notwendigen Massnahmen weitgehend eliminiert werden.
1.6.4 Heilmittelgesetz (HMG)
Das Heilmittelgesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). Es soll zudem dazu beitragen, dass eine sichere und geordnete Versorgung mit Heilmitteln, einschliesslich der dafür notwendigen fachlichen Information und Beratung, im ganzen Land angeboten wird (Art. 1 Abs. 2 Bst. c HMG). Letztere Bestimmung ist in der parlamentarischen Debatte aufgenommen worden, ohne dass der Begriff der sicheren und geordneten Versorgung im Gesetz konkretisiert worden wäre.10
Das Heilmittelgesetz soll grundsätzlich den (unmittelbaren) Gesundheitsschutz sicherstellen. Es enthält trotz der erwähnten Bestimmung im Zweckartikel keinen eigentlichen Versorgungsauftrag. Die Versorgung der Bevölkerung mit spezifischen Heilmitteln ist in erster Linie eine Angelegenheit des Marktes. In zweiter Linie sind die Kantone verantwortlich bzw. der Bund im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz). Die Instrumente des Heilmittelgesetzes können den einzelnen Anbieter nicht zwingen, ein Medikament herzustellen oder auf den Markt zu bringen. Das Heilmittelgesetz enthält jedoch Bestimmungen, die mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen auf die Erhältlichkeit von medizinisch notwendigen Arzneimitteln haben (vereinfachte Zulassung, Zulassung im Meldeverfahren, befristete Zulassung von Arzneimittel gegen lebensbedrohende Krankheiten)11. Bestimmungen, welche zu einer gesicherten Versorgung mit wichtigen Arzneimitteln beitragen, finden sich auch im Revisionsvorentwurf des Epidemiengesetzes (vgl. Art. 44) und im Landesversorgungsgesetz12. Diese bieten (zusätzliche) Instrumente, um die Versorgung mit Arzneimitteln im Bedarfsfall sicherzustellen.
Eine weitere Schnittstelle zwischen dem Heilmittelgesetz und dem Epidemiengesetz besteht in Bezug auf den Austausch von Daten. Artikel 63 HMG normiert, dass die für den Vollzug des Heilmittelgesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone für die gegenseitige Bekanntgabe von Daten sorgen, soweit dies für den Vollzug des Heilmittelgesetzes erforderlich ist. Aufgrund dieser Bestimmung ist es dem Heilmittelinstitut verwehrt, Daten an die mit dem Vollzug anderer Gesetze beauftragten Behörden (z.B. das BAG im Bereich der Epidemienbekämpfung) weiterzugeben. Für den Vollzug des Epidemiengesetzes, insbesondere für die Erhebung von Durchimpfungsraten, sind aber in gewissen Bereichen Daten erforderlich, die auf der Grundlage des Heilmittelgesetzes erhoben werden. Zu denken ist etwa an Daten mit epidemiologischer Bedeutung (aggregierte Verkaufszahlen von Substanzen). Im Rahmen der zweiten Etappe der Revision des Heilmittelgesetzes wird geprüft, ob Artikel 63 HMG in diesem Sinne zu revidieren ist.
10 vgl. Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes (Spitalpräparate), BBl 2007 2393, 2398 f.
11 Im Einzelnen Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes (Spitalpräparate), BBl 2007 2393, 2398 f.
12 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung, SR 531.