Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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1.8 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht

1.8.1 Rechtsvergleich

Im Hinblick auf die Erarbeitung des Revisionsvorentwurfs EpG wurde die Rechtslage in ausgewählten Ländern (Deutschland, Frankreich, USA) gesichtet. Aus diesem Vergleich ergaben sich keine nennenswerten Impulse für den vorliegenden Vorentwurf. In diesen Ländern gelten ähnliche Wertmassstäbe und es werden Prinzipien befolgt, wie sie sich in der Praxis in der Schweiz schon früh herausgebildet haben. Der Vorentwurf steht ebenfalls im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der vorliegende Vorentwurf auf der Linie der ausländischen Gesetzgebungen liegt.

1.8.2 Verhältnis zum europäischen Recht

Im Bereich übertragbarer Krankheiten bestehen für die Schweiz noch keine rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Union (EU). Das BAG führt im Auftrag des Bundesrates mit der Europäischen Kommission jedoch zurzeit Sondierungsgespräche im Hinblick auf ein Gesundheitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Ein solches Abkommen würde u.a. die Übernahme des EU-Acquis in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz vorsehen, d.h. des Gesamtbestandes an Rechten und Pflichten, der für die Mitgliedstaaten der EU in diesen Bereichen verbindlich ist.

Im Einzelnen bestehen folgende Rechtsakte der EU:

– Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft14:

Das Netz dient der Erkennung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, ungeachtet der Übertragungswege und -ursachen. Sein Hauptzweck besteht darin, die weitere Übertragung der jeweiligen Krankheit auf andere Menschen zu verhindern. Teilnehmer des Netzes sind die EU-Mitgliedstaaten. Ein Ausbau des Netzes unter formellem Einbezug der EWR- und EFTA-Staaten stellt für die EU-Kommission eine Priorität dar. Diese Vernetzung ist sinnvoll. Im Rahmen von themenspezifischen Arbeitsgruppen hat sie sich schon bisher bewährt. Die Schweizer Überwachungssysteme sind mit den bisher von der EU eingeführten kompatibel. Das EpG soll die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit ermöglichen. Für den Ausbau der Überwachung in einzelnen thematischen Bereichen, z.B. im Bereich der nosokomialen Erreger, sind Vorkehrungen im EpG nicht nur aus Gründen der Kompatibilität nötig, sondern auch unabhängig von der EU sachlich gerechtfertigt.

14 ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1–7.