Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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– 2000/57/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über
ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG15:
Eine wichtige Säule des erwähnten Netzes bildet ein Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS - Early warning and response system) zur Warnung der Gesundheitsbehörden in den Mitgliedstaaten und der Kommission vor Krankheitsausbrüchen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben und ein koordiniertes Vorgehen der Gemeinschaft erfordern könnten. Alle Ereignisse, die zu Krankheitsausbrüchen von gemeinschaftlicher Tragweite führen könnten, sind an das Frühwarn- und Reaktionssystem zu melden, ungeachtet der Tatsache, ob ein krankheitsspezifisches Netz auf Gemeinschaftsebene errichtet worden ist oder nicht. Je nach den Umständen vereinbaren die Kommission und die Mitgliedstaaten, welche Maßnahmen einzeln oder gemeinsam zu treffen sind. Das EWRS ermöglicht den für eine rechtzeitige Reaktion der Gesundheitsbehörden ausschlaggebenden sofortigen Meinungsaustausch über Risikobewertung und Risikomanagement. Der Austausch von Daten mit Gesundheitsbehörden auch im Ausland ist schon jetzt möglich und soll weiterhin kein Hindernis für eine künftige Eingliederung der Schweiz sein, zumal beide Seiten Nutzen davon haben.
– 2000/96/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 betref-
fend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäss der Entscheidung Nr. 2119/98/EG16:
In dieser Entscheidung der Kommission sind übertragbare Krankheiten, die nach und nach vom gemeinschaftlichen Überwachungsnetz zu erfassen sind, sowie die Kriterien für ihre Auswahl aufgeführt. Einzelne Erreger können durch einfache Änderungen der Meldeverordnung ebenfalls in der Schweiz meldepflichtig gemacht werden, falls das zur Harmonisierung nötig ist und sich daraus ein Mehrwert ergibt.
– 2002/253/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. März 2002 zur Fest-
legung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG17:
Zur besseren Vergleichbarkeit der Daten aus den verschiedenen Mitgliedstaaten wurden in dieser Entscheidung Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz festgelegt. Die Falldefinitionen des Schweizer Überwachungssystems wurden frühzeitig mit denjenigen der EU harmonisiert.
– Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten18:
Aufgabe des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) ist es, in Europa die Abwehr gegen Infektionskrankheiten zu stärken. Zu diesem Zweck koordiniert und erleichtert es den
15 ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 32–35.
16 ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50–53.
17 ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 44–62.
18 ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1–11.